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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 17 Buch VI. Strafrecht IL Anmerkungen. 839<br />

Für den Schaden, den Vögel oder Bienen verursachen, ist der<br />

Besitzer nicht verantwortlich.<br />

Für jedes Thier, von dem bekannt ist, <strong>das</strong>s es Schaden zu<br />

stiften pflegt, wie z. B. für die Katze, ist der Besitzer verantwort-<br />

lich. Man .soll die Katze abv^rehren, wenn möglich, auf gelinde Weise,<br />

ohne sie todt zu schlagen; man soll ihr auch nichts anthun, wenn<br />

sie kein Unheil stiftet. Nach anderer Ansicht darf man sie tödten<br />

wie ein wildes Thier, da sie dadurch, <strong>das</strong>s sie Besitz Jemandes ist<br />

(d. h. in diesem Fall llalbbesitzj, nicht den .Schutz des Gesetzes<br />

erlangt.<br />

Bei der Abwehr gegen Schaden stiftendes Vieh soll man zu-<br />

nächst gelindere Mittel der Abwehr anwenden und nur im Nothfall<br />

zum Aeussersten schreiten, wie bei der Abwehr gegen den Angrift'<br />

eines Menschen.<br />

Wenn Jemand ein Haus mit Erlaubniss des Besitzers betritt,<br />

in dem ein beissender Hund oder ein schlagendes Pferd ist, und er<br />

von dem Thier verletzt wird, ohne <strong>das</strong>s der Besitzer ihn gewarnt<br />

hat, so haftet der Besitzer für den Schaden. Geschah indessen <strong>das</strong><br />

Unheil ausser dem Hause, oder betrat der Beschädigte <strong>das</strong> Haus<br />

ohne Erlaubniss des Besitzers oder hatte ihn der Besitzer gewarnt, 20<br />

so haftet der letztere nicht.<br />

Wenn <strong>das</strong> Thier auf der Strasse durch seinen Urin oder Dung<br />

einen Schaden verursacht, ist der Inhaber desselben nicht dafür<br />

verantwortlich.<br />

§ 17. Die Kapitel von der Behandlung, die sektirerischen<br />

Gruppen innerhalb des Islams von Seiten des Islamischen Staates<br />

zu Theil werden soll, greift vielfach in <strong>das</strong> Staats- und Kriegs-<br />

<strong>Recht</strong> <strong>über</strong>.<br />

Sektirer sind nicht Verbrecher, denn ihr Zeugniss gilt vor Ge-<br />

richt und die Urtheile ihrer Richter gelten auch für den orthodoxen 30<br />

Islam, <strong>das</strong> er.stere mit der Beschränkung, <strong>das</strong>s die Sekte nicht etwa<br />

aus dogmatischen Gründen ein falsches Zeugniss für zulässig hält'),<br />

die letzteren mit der Beschränkung, <strong>das</strong>s sie nicht den Grundgesetzen<br />

des Islams widersprechen. Wenn ein sektirerischer Richter ein von<br />

'') Wie die Anhänger des Abü-Alkhattäb, s. Haarbrücker,<br />

Schahrastani's Religionsparteien und Philosophen-Schulen, S. 412 und<br />

hier S. 741, iS.<br />

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