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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 3 Buch IV. Kap. 15. Commandit-Gesellschaft. Anmerkungen. 523<br />

hauptet, er habe es als unverantwortliches Commandit- Gesellschafts-<br />

Kapital bekommen, so wird dem Besitzer der Eid aufgetragen und<br />

demgemäss entschieden. Falls aber beide Parteien den Beweis für<br />

ihre Behauptung erbringen sollten, wird dem Beweise des Besitzers<br />

der Vorzug gegeben.<br />

Folgende Differenz bezieht sich auf den Fall, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Kapital<br />

vorhanden und Gewinn damit erzielt ist. Wenn der Besitzer behauptet,<br />

<strong>das</strong> Kapital habe den Charakter eines Commandit- Gesellschafts-<br />

kapitals, so <strong>das</strong>s ihm ein Gewinn-Antheil zukommt, während B be-<br />

hauptet, jener habe ihm <strong>das</strong> Kapital geborgt, so <strong>das</strong>s ihm der ganze 10<br />

Gewinn gehören würde, so wird dem B (dem Gerenten) der Eid<br />

aufgetragen und demgemäss entschieden.<br />

Die Uebersetzung, ,, Pflichtverletzung",') Pflichtversäumniss .stützt<br />

sich auf Baguri. Das Textwort würde besser zu <strong>über</strong>setzen sein<br />

,, absichtlich begangenes Unrecht."^) Jene Uebersetzung ist zu eng<br />

ebensowohl wie diese. Gemeint ist jedes Unrecht, <strong>das</strong> der Gerent<br />

in dieser seiner Eigenschaft begeht, sei es ein aggressives, hervor-<br />

gehend aus der bewussten Absicht Schaden zu stiften, sei es eine<br />

Unterlassung oder Vergesslichkeit irgendwelcher Art. Wenn der<br />

Gerent mit dem Kapital eine Reise machen will, so bedarf er wegen 20<br />

der damit verbundenen Gefahr der Ermächtigung des Commanditärs.<br />

Will er eine Seereise machen, so bedarf er dazu der schriftlichen<br />

Genehmigung des Commanditärs. Wenn der Gerent <strong>das</strong> Kapital<br />

verliert, indem er diese Vorschriften nicht beachtet hat, haftet er<br />

(ev. seine Erbmasse) für den Verlust.<br />

§ 3. Wenn die Commandit-Gesellschaft Gewinn und Verlust<br />

hat, so ist zunächst der Verlust, soweit möglich, durch den Gewinn<br />

zu decken, und der dann etwa noch verbleibende Rest des Gewinns<br />

nach dem in dem Contrakt bestimmten Verhältniss <strong>über</strong> Comman-<br />

ditär und Gerent zu vertheilen. 3°<br />

Der Gewinn muss hervorgehen ans der Geschäftsführung des<br />

Gerenten. Denn wenn z. B. mit dem Gesellschaftskapital Objekte<br />

gekauft sind, die im natürlichen Verlauf der Dinge sich mehren, so<br />

ist dieser Zuwachs Besitz des«? Commanditärs. Solcher Zuwachs ist<br />

-) c^^^.

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