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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 4 Buch III. Erbrecht und Testament. Anmerkungen. 20/<br />

nach dem Tode des Erblassers Muslim wird, sowie der folgende<br />

Fall: Ein Christ (oder Jude) stirbt und hinterlässt eine schwangere<br />

christliche Frau; die Regulierung der Erbschaft wird sistirt, bis die<br />

VVittwe gebärt. Indessen bevor sie gebärt, tritt sie zum Islam <strong>über</strong><br />

und nun ist <strong>das</strong> von ihr geborene Kind Muslim nach dem Gesetze,<br />

<strong>das</strong>s <strong>das</strong> Kind einer gemischten Ehe, einer Ehe zwischen einem<br />

muslimischen Mann und einer nicht-muslimischen Frau oder um-<br />

gekehrt eo ipso Muslim ist. Dies muslimische Kind beerbt seinen<br />

christlichen Vater, denn es hatte schon als Embryo vor der Con-<br />

version der Mutter zum Islam <strong>das</strong> Erbrecht gegen seinen Vater lo<br />

und verliert es nicht durch später folgenden Uebertritt zum Islam.<br />

Die Aehnlichkeit dieses Falles mit dem erstgenannten liegt auf<br />

der Hand.<br />

Der Unterthan eines <strong>islamische</strong>n Staates, sei er Muslim, Christ<br />

oder Jude oder ein im Islam lebender Unterthan eines fremden<br />

Reiches, <strong>das</strong> mit dem betreffenden <strong>islamische</strong>n Lande ein Con-<br />

traktsverhältniss hat, kann den Unterthan eines Staates, der mit<br />

dem Islam nicht in einem Vertrags-Verhältnisse steht, d. i. den<br />

Jiostis nicht beerben, welcher Religion er auch angehört, und um-<br />

gekehrt. Der hostis steht ausserhalb aller erbrechtlichen Beziehungen 20<br />

zu dem <strong>islamische</strong>n Staate und seiner Angehörigen.<br />

Bagüri theilt die Menschen mit Bezug auf die Fähigkeit erben<br />

oder vererben zu können in vier Kategorien<br />

I. solche, die erben und vererben können wie z. B. Geschwister,<br />

Ehegatten<br />

II. solche, die weder erben noch vererben können wie z. B.<br />

der Sklave und der Apostat;<br />

IIL solche, die vererben, aber nicht erben können, wie z. B.<br />

der Theil-Sklave (s. S. 21) den Besitz seiner freien Hälfte vererben<br />

kann, und wie <strong>das</strong>jenige Embryo, <strong>das</strong> in Folge einer an seiner 30<br />

Mutter verübten Gewaltthat zu früh geboren wird, die für dies Ver-<br />

brechen zu leistende Sühne (in der Regel einen Sklaven)^) vererbt,<br />

IV. solche, welche erben, aber nicht vererben, wie die Propheten<br />

Gottes, die ihren Besitz als Almosen hinterlassen.<br />

Dass zwischen zwei Eheleuten, deren Ehe durch öfifentlichen,

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