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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 2 Buch IV. Kap. 4. Vermögens-Sequestration. Anmerkungen.<br />

Die Schuld, wegen deren Bankrott -Erklärung erfolgen kann,<br />

muss unter allen Umständen grösser sein als <strong>das</strong> Vermögen des<br />

Schuldners.<br />

Wenn Jemand wegen einer sofort zahlbaren Schuld für bankrott<br />

erklärt wird, hat <strong>das</strong> nicht die Wirkung, <strong>das</strong>s er eine andere künftig<br />

fällige Schuld sofort zu zahlen hat. Das gleiche gilt, wenn z. B.<br />

der Schuldner wahnsinnig wird.<br />

Dagegen wird eine künftig zahlbare Schuld zu einer sofort<br />

zahlbaren in folgenden drei Fällen:<br />

a) Wenn der Schuldner stirbt, 10<br />

b) wenn der Schuldner vom Islam abfällt, und darauf stirbt<br />

(oder getödtet wird);<br />

c) wenn der Schuldner in die Gefangenschaft bei den Feinden<br />

des Islams geräth.<br />

Zu b) ist zu bemerken, <strong>das</strong>s nicht die Apostasie im Allgemei-<br />

nen, sondern die Apostasie, in deren Gefolge der Tod (entweder<br />

gemäss dem Strafgesetz oder aus natürlichen Ursachen) eintritt, die<br />

hier angegebene Wirkung hat. Beispiel: Wenn ein Apostat ver-<br />

fügt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Vermögen, was er hat, an einen seiner Gläubiger<br />

ausgezahlt werden soll, und er darauf stirbt (natürlichen Todes oder 20<br />

durch Hinrichtung), so ist jene Verfügung null und nichtig, denn<br />

sein Verfügungsrecht war bereits mit dem Datum seiner Apostasie<br />

erloschen.<br />

Wenn der Apostat zu seiner Frau spricht: ,,Du bist entlassen,<br />

wenn meine Schuld fällig ist", und er darauf stirbt, so datirt die<br />

Ehescheidung nicht erst vom Datum seines Todes, sondern bereits<br />

vom Datum seiner Apostasie.<br />

Eine sofort zahlbare Schuld kann zu einer künftig zahlbaren<br />

werden durch die Verfügung des Gläubigers, sei es eine testamen-<br />

tarische Verfügung oder ein Gelübde. 3°<br />

Nach der Bankrott-Erklärung lässt der Richter den Besitz des<br />

Schuldners verkaufen, sein Haus, sein Reitthier, seine Sklaven u. s. w.,<br />

selbst wenn er wegen Kränklichkeit oder zur Ausübung seines Be-<br />

rufes dergleichen bedarf. Wenn er sich <strong>das</strong> nöthige nicht miethen<br />

kann, muss der Fiscus es ihm gewähren oder, falls ein solcher<br />

nicht vorhanden, die reichen Mitglieder der Muslimischen Gemeinde.<br />

Bei der Versteigerung kommt zuerst derjenige Besitz an die Reihe,<br />

^4/

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