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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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Buch IV. Kap. 22. Geschenk. Anmerkungen. 020<br />

Wenn ein Vater sein minorennes Kind mit Schmucksachen<br />

schmückt, so gehen diese dadurch nicht in den Besitz des Kindes<br />

<strong>über</strong>. Wenn daher <strong>das</strong> Kind stirbt, so gehört solcher Schmuck<br />

nicht zu der Hinterlassenschaft des Kindes, gegen welches seine<br />

Mutter ein Erbrecht hätte, vielmehr ist er nach wie vor Besitz des<br />

Vaters.<br />

Die Paragraphen dieses Kapitels beziehen sich auf <strong>das</strong><br />

eigentliche Geschenk, nicht auf <strong>das</strong> Almosen und eine Attention<br />

(eine mit Geschenk verbundene Ehrenerweisung'). Jedes Almosen<br />

und jede Attention ist ein Geschenk, aber umgekehrt ist nicht 10<br />

jedes Geschenk ein Almosen oder eine Attention. Man giebt ein<br />

Almosen, um Gottes Lohn zu verdienen oder weil der, dem es gegeben<br />

wird, es nothwendig braucht; man giebt eine Attention, um<br />

damit dem betreffenden eine Ehre zu erweisen.<br />

Die Hauptobjekte der Lehre vom Geschenk sind vier:<br />

der Schenkende,<br />

der Beschenkte,<br />

<strong>das</strong> Geschenkte,<br />

<strong>das</strong> Schenkungsformular.<br />

Der Schenkende kann nur verschenken, was er besitzt und 20<br />

<strong>über</strong> <strong>das</strong> er die volle freie Verfügung hat. Wenn Jemand Gott<br />

ein Opferthier schlachtet, so ist der Besitz des ganzen Thieres in<br />

Folge des Gelübdes eigentlich auf Gott <strong>über</strong>tragen, trotzdem kann<br />

er die Wolle des Thieres verschenken, denn wenn er es auch nicht<br />

mehr besitzt, steht er doch in diwr specielloi Beziehung-) zu ihm.<br />

Die Art der Berechtigung (nicht S^ . sondern ^jaUaXsLl).<br />

die Jemand dadurch gewinnt, <strong>das</strong>s er sich z. B. ein Stück herren-<br />

loses Land einfriedigt, kann er verschenken. Ebenfalls kann eine<br />

Ehefrau ihr Anrecht auf <strong>das</strong> Beisammensein mit ihrem Mann in<br />

einer bestimmten Nacht einer CoUegin schenken. 3°<br />

Personen, die nicht schenken können, sind der unter Kuratel<br />

stehende, der Vormund, sofern er nichts von dem Vermögen seines<br />

Mündels verschenken darf, der servus contrahens, sofern er

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