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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 14—15 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen, 72^<br />

die Gleichtheilung des Ackers, sondern auch des anderweitigen<br />

darauf befindlichen Besitzes (z. B. einer Waldung) zu verlangen.<br />

Diese Theilung mit Entschädigung') kann stets nur mit Einwilli-<br />

gung sämmtlicher Mitbesitzer Statt finden ; sie ist ausgeschlossen, so-<br />

lange einer von ihnen dagegen protestirt.<br />

§ 14. Die Bestimmung dieses Paragraphen bezieht sich auf die<br />

Werththeilung und auf die Theilung mit EntscJiädigung, während Ibn<br />

;^asim sie auf die letztere Art Theilung beschränkt. Indessen wenn<br />

der Landesfürst oder der Richter einen Auftheiler als einen Experten<br />

zugleich mit der Abschätzung beauftragt, kann dieser auch die 10<br />

Werthabschätzung aus eigener Vollmacht vornehmen, wie es ihm an-<br />

drerseits freisteht, zunächst <strong>das</strong> Objekt durch zwei unbescholtene<br />

Männer abschätzen zu lassen und daraufhin seinerseits die Auftheilung<br />

vorzunehmen.<br />

Wenn also eine mit einer Abschätzung verbundene Auftheilung<br />

von einem einzigen anitlichcii Auftheiler erledigt werden kann, so<br />

gilt <strong>das</strong> gleiche für den Fall, <strong>das</strong>s die Mitbesitzer durch privates<br />

Uebereinkommen sich einen Auftheiler bestellen.<br />

§ 15. Wenn der Gemeinbesitz ein solches Objekt ist, <strong>das</strong> ohne<br />

Schaden nicht getheilt werden kann, wie z. B. ein kleines Bad, 20<br />

eine kleine Mühle, aus dem man nicht, ohne es zu zerstören, zwei<br />

machen kann, so kann die Auftheilung, wenn einer der Mitbesitzer<br />

dagegen protestirt, nicht Statt finden. S ^5<br />

'''^ nur anwendbar auf<br />

die Gleichtheilung und die Werththeilung, da die Theilung mit Ent-<br />

schädigung unter allen Umständen nur mit Einwilligung sämmtlicher<br />

Mitbesitzer Statt finden kann.<br />

Wenn von zwei Mitbesitzern eines Hauses A ein Zehntel hat,<br />

<strong>das</strong> an und für sich unbewohnbar ist, während dem B die übrigen<br />

neun Zehntel, eine bewohnbare Wohnung, gehören, und nun B die<br />

Auftheilung verlangt, so muss A seine Einwilligung geben. Wenn 30<br />

dagegen A die Auftheilung verlangt, kann B nicht gezwungen<br />

werden dazu seine Einwilligung zu geben ; er würde nur dann dazu<br />

gezwungen werden können, wenn <strong>das</strong> Zehntel des A bewohnbar wäre<br />

oder durch Bebauung des angrenzenden Terrains zu einer bewohn-<br />

baren Wohnunc: ausgebaut werden könnte. In diesem Falle ist die<br />

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