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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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27 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen.<br />

selbst bezeugt haben, ihr Zeugniss zurücknehmen, sind sie nicht zu<br />

irgend einem Ersätze verpflichtet').<br />

') Der Meineid ist in den <strong>Recht</strong>scommentaren nicht durch ein<br />

besonderes Kapitel vertreten. Nach meiner Ansicht muss <strong>das</strong> Gesetz<br />

<strong>über</strong> Meineid lauten: cr"'-^^ 3^^ JujLsOI^ ,^ Wer Meineid begeht,<br />

verliert die Unbescholtenheit vor Gericht und ist zum Ersatz verpflich-<br />

tet." Der Meineid gehört nicht unter die ^^^.>-ä., die Kapitel des<br />

Strafrechts (Buch VI. IL), aber er ist eine iL.^«-« d. i. eine Auflehnung<br />

gegen Gottes Willen und unterliegt insofern dem r?.rÄj d. i.<br />

der diskretionären Bestrafung durch den Richter vgl. § 820, 18 und<br />

S. 848, 20.<br />

48*<br />

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