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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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5 24 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. 'r^-<br />

auch in diesem Falle gemäss Absatz b) zu verfahren. Beispiele:<br />

Wenn der Mandatar oder der Testamentsvollstrecker ein Honorar,<br />

wenn der Theilnehmer an einem Compagnie- Geschäft einen Antheil<br />

von dem gemeinsamen Besitz oder einen Antheil von dem Geschäfts-<br />

gewinn, der Theilnehmer an einer Commandit- Gesellschaft einen An-<br />

theil von dem Gewinn beansprucht.<br />

Dieser Absatz a) ist inhaltlich verwandt mit § 25 b.<br />

Die Lehre von dem Zeugniss zweier Männer oder eines Mannes<br />

und zweier Weiber geht auf Sure 2, 282 zurück, diejenige von dem<br />

Zeugniss eines Mannes und dem Klägereid auf die Tradition.<br />

Der Richter kann die Zeugen in jeder Reihenfolge, die ihm<br />

beliebt, zeugen lassen. Bei der dritten Art der Beweisführung muss<br />

zuerst der Zeuge, nachdem seine Unbescholtenheit constatirt worden,<br />

sein Zeugniss ablegen, und darauf schwört der Kläger seinen<br />

Zeugnisseid. Der Kläger muss beschwören, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Zeugniss seines<br />

Zeugen auf Wahrheit beruht und <strong>das</strong>s sein Anspruch ein recht-<br />

mässiger ist.<br />

Wenn der Zeuge sein Zeugniss abgelegt und nun der Kläger<br />

nicht schwören will, so kann er verlangen, <strong>das</strong>s der Verklagte schwöre<br />

(einen Reinigungsschwur). Aber auch der Verklagte hat <strong>das</strong> <strong>Recht</strong><br />

diesen Eid abzulehnen. Wenn er <strong>das</strong> thut, so kann der Kläger<br />

den Klägereid schwören und dadurch die Entscheidung herbeiführen.<br />

Der Kläger darf den Zeugnisseid schwören, weil seine Sache<br />

bereits durch die Aussage des einen Zeugen gekräftigt worden ist;<br />

er darf den Klägereid schwören, weil seine Sache weiterhin durch<br />

die Weigerung des Verklagten, sich durch einen Schwur zu reinigen,<br />

gestärkt worden ist. Der Zeugnisseid des Klägers wird nur berück-<br />

sichtigt in solchen Processen, die unter die Kategorie b) fallen,<br />

während der Klägereid in sämmtlichen Processen die Entscheidung<br />

bringt.<br />

Das Objekt der sub b) in Frage kommenden Processe ist Besitz,<br />

eine res individualis (wie z. B, der Sklave Jäküt) oder eine res<br />

generalis (wie z. B. ein Sklave) oder ein Nutzen oder ein auf Besitz<br />

bezüglicher Vertrag wie Verkauf, Bezahlung einer Schuld durch<br />

Cession einer Forderung (Buch IV Kap. 6) oder mit einem solchen<br />

Contrakt zusammenhängende <strong>Recht</strong>e wie die Optio, der Lieferungs-<br />

oder Zahlungs-Termin, ferner die Stiftung und anderes.

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