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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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3 20 Buch III. Erbrecht und Testament. Anmerkungen. 235<br />

vor dem Tode des Testators von den Erben ausgesprochene Ge-<br />

nehmigung ist rechtsunwirksam.<br />

Die Erben müssen verfügungsberechtigt sein. Wenn also ein<br />

Erbe als Verschwender oder Minderjähriger oder Geisteskranker<br />

unter Curatel steht, kann er nicht zu dem Legat zu Gunsten eines<br />

Nebenerben eine Einwilligung ertheilen. Wenn man hoffen kann,<br />

<strong>das</strong>s der betreffende verfügungsberechtigt werde oder wieder werden<br />

werde, so ist mit der Entscheidung bis dahin zu warten; ist aber<br />

diese Hoffnung nicht vorhanden, so ist ein solches Legat hinfällig.<br />

Anders ausgedrückt: Der Curator darf nicht für sein Mündel ein 10<br />

Legat genehmigen, welches zu Gunsten einer Person, die Neben-<br />

erbe des Mündels ist, gemacht worden ist. Denn ein solches Legat<br />

wäre eine Benachtheiligung des Mündels, und zu einer solchen darf<br />

ein Curator unter keinen Umständen behülflich sein. Vgl. S. 233, 11.<br />

§ 20. Der Testator muss mündig und bei vollem Verstände<br />

sein. Als solcher gilt auch der betrunkene.<br />

Der Testator muss frei sein, ganz oder zum Theil. Danach<br />

kann der Theilsklave ') <strong>über</strong> <strong>das</strong>, was er durch seinen freien Theil<br />

erworben, durch Testament verfügen, sogar z. B. eine Freilassung.<br />

Dagegen kann der Sklave, der nach Vereinbarung mit seinem Herrn 20<br />

durch Ratenzahlungen sich die Freiheit erwirbt, nur dann ein Testa-<br />

ment machen, wenn sein Herr es ihm gestattet.<br />

Ein Nicht-Muslim, einerlei ob er Unterthan eines Muslimischen<br />

oder eines anderen Staates ist, kann unter dem Schutze des Ge-<br />

setzes des Islams ein Testament machen.<br />

Auch eine wegen Verschwendung oder Bankrott unter Curatel<br />

stehende Person kann ein Testament machen, damit sie des religi-<br />

ösen Verdienstes, <strong>das</strong> ein Legat mit sich bringt, nicht verlustig geht.<br />

Das Testament eines Apostaten ist ungültig. Wenn er indessen<br />

vor dem Tode zum Islam zurückkehrt, ist es gültig. Das Ver- 30<br />

mögen eines Menschen, der als Apostat stirbt, fällt als Wakf der<br />

Allgemeinheit der Muslims zu. Vgl. Baguri II, 89, 21.<br />

Diejenigen Personen, welche nicht im Stande sind ein rechts-<br />

gültiges Testament zu machen, sind:<br />

der Sklave,

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