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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 25 Buch IL Freilassung. Anmerkungen. 1*70<br />

Freier ist. Wenn dagegen ein Sklave aus Irrthum mit der Sklavin<br />

eines Andern ein Kind zeugt, darauf frei wird und nun die Sklavin<br />

zu seinem Besitze erwirbt, so tritt nach allseitiger Uebereinstimmung<br />

die Sklavin nicht zu ihm in <strong>das</strong> Verhältniss einer Muttersklavin.<br />

Für den Fall, <strong>das</strong>s ein Streit besteht <strong>über</strong> die Frage, ob eine<br />

Sklavin Muttersklavin ist oder nicht, gelten folgende Bestimmungen:<br />

Wenn zwei Zeugen behaupten, die Sklavin sei Muttersklavin,<br />

der Richter demgemäss entscheidet, darauf aber die beiden ihr<br />

Zeugniss revociren, haben sie keinerlei Entschädigung zu leisten,<br />

falls der Herr der Sklavin noch lebt. lo<br />

Wenn aber der Herr bereits gestorben ist, also die Sklavin<br />

durch seinen Tod frei geworden ist, sind die beiden Zeugen<br />

gehalten seinen Erben den Werth der Sklavin zu ersetzen, sie aber<br />

bleibt frei.<br />

Wenn zwei Zeugen behaupten, <strong>das</strong>s X seinem Sklaven die<br />

Freiheit zugesagt habe, wenn dies oder <strong>das</strong> einträte, der Richter<br />

demgemäss entscheidet und nun die beiden ihr Zeugniss revociren,<br />

bevor noch die betreffende Bedingung eingetreten, so haben sie zu-<br />

nächst keine Entschädigung zu leisten, wohl aber sind sie gehalten<br />

dem X, nachdem sein Sklave die Freiheit erlangt, den Werth des- 20<br />

selben zu ersetzen.<br />

Wenn die beiden ihr Zeugniss revociren, nachdem die betreffende<br />

Bedingung bereits eingetreten, d. h. nachdem der Sklave frei ge-<br />

worden , haben sie sofort dem früheren Besitzer desselben X oder<br />

seinen Erben den Werth des Sklaven zu zahlen.<br />

Wenn ein Herr nicht im Stande ist seine Muttersklavin vor-<br />

schriftsmässig (s. Buch I ^ 59) zu unterhalten, ist er verpflichtet ihr<br />

zu gestatten, <strong>das</strong>s sie sich selbst ihren Unterhalt verdient, oder sie<br />

an andere Leute zu vermiethen und sie durch den Lohn, den sie<br />

verdient, zu unterhalten. 3°<br />

Wenn es unmögHch ist sie zu verdingen und sie nicht im Stande<br />

ist sich selbst ihren Unterhalt zu verdienen, muss der Fiscus oder<br />

im Nothfall die reichen Mitglieder der Gemeinde sie unterhalten.<br />

Ihr Besitzer kann aber nicht gezwungen werden sie freizulassen<br />

oder zu verheirathen.

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