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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 3 Buch IV. Kap. 17. Miethsvertrag. Anmerkungen. ce^<br />

mehr unterhalten wird und selbst sich nicht ernähren kann, weil<br />

seine Arbeit dem Miether gehört, von dem Fiscus oder von den<br />

reichen Leuten der Gemeinde unterhalten werden.<br />

Wenn andererseits der Herr seinem Sklaven die Freilassung<br />

bei Eintreten dieser oder jener Bedingung verspricht, er ihn darauf<br />

vermiethet und nun während der Vermiethungsdauer jene Be-<br />

dingung eintritt, so<strong>das</strong>s der Sklave frei wird, ist mit seinem Freiwerden<br />

auch der Miethsvertrag erloschen, weil der libertus schon<br />

ein Anrecht auf die Freiheit hatte, als der Miethsvertrag noch nicht<br />

existirte.<br />

Der Miethsvertrag <strong>über</strong> eine res individualis mit bestimmter Ver-<br />

miethungsdauer gilt als erloschen, wenn und solange sie von<br />

anderer Seite widerrechtlich dem Miether vorenthalten wird (s. Usur-<br />

pation Kap. 13). Der Miether zahlt nur die Miethe entsprechend<br />

der Dauer der von ihm genossenen Nutzung, und er hat <strong>das</strong><br />

<strong>Recht</strong> der optio, falls ihm nicht <strong>das</strong> gemiethete Objekt in einiger<br />

Zeit zurückerstattet wird.<br />

Ist dagegen in dem Vertrag nicht die Vermiethungsdauer,<br />

sondern die lokale Ausdehnung der zu leistenden Arbeit') fixirt<br />

(,,Ich miethe dies Pferd, um auf demselben nach Mekka zu reiten")» 20<br />

so wird der Vertrag durch die widerrechtliche Vorenthaltung des<br />

Pferdes nicht aufgehoben, da man, falls diese Usurpation nur eine<br />

zeitweilige ist, nach dem Ende desselben den intendirten Nutzen<br />

von dem Pferde noch haben kann.<br />

Der Tod eines der Contrahenten hebt den Miethsvertrag nicht<br />

auf, auch dann nicht, wenn dies der Verwalter einer frommen<br />

Stiftung (Wakf) ist, dessen Verwaltung durch die Stiftung selbst<br />

nicht zeitlich begrenzt ist. Wenn aber der Verwalter eines Wakf,<br />

<strong>das</strong> ihm persönlich vermacht ist, gegen weniger als Durchschnitts-<br />

miethe vermiethet und er nun während der Vermiethungsdauer 30<br />

stirbt, so ist damit der Miethsvertrag erloschen.<br />

Wenn der Stifter eines Wakf die Verwaltung je einer Gene-<br />

ration, je einem Geschlecht einer bestimmten Sippe von Menschen<br />

auf Lebenszeit <strong>über</strong>tragen hat mit der Maassgabe, <strong>das</strong>s sie nur je<br />

für ihre Zeit Verfügungen treffen dürfen, und nun die erste Gene-<br />

^) J.^\ J^^.<br />

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