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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I. Eine Stiftung ist rechtskräftig, wenn sie folgenden<br />

drei Bedingungen entspricht:<br />

a) <strong>das</strong> Gestiftete muss nutzbar sein, ohne <strong>das</strong>s die<br />

Nutzung ein Sicli-selbst- verzehren ist;<br />

b) die Bestimmung des Beneficiars muss derartig sein,<br />

<strong>das</strong>s nicht bloss im Moment der Stiftung, sondern auch<br />

für alle Folgezeit ein Beneficiar vorhanden ist;<br />

c) die Stiftung darf nicht einem Zwecke dienen, der<br />

den Gesetzen des Islams widerspricht.<br />

§ 2. Die Bestimmungen des Stifters <strong>über</strong> die Reihen-<br />

folofe, in der die Beneficiare in den Genuss der Stiftunsf<br />

eintreten sollen, sowie seine Bestimmungren <strong>über</strong> die An-<br />

theile der einzelnen Beneficiare sind rechtsverbindlich.

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