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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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g I Buch IV. Kap. 14. Vorkaufsrecht. Anmerkungen. ^03<br />

erworben haben, wie z. B. wenn ein Erblasser ein Grundstück zwei<br />

Brüdern hinterlässt, und der eine von ihnen seinen Theil verkauft,<br />

so hat der andere <strong>das</strong> Vorkaufsrecht gegen den Käufer, denn dieser<br />

hat den Theil gegen Zahlung eines Aequivalents erworben.<br />

Mit Hülfe der Bestimmungen dieses Absatzes lässt sich in vielen<br />

Fällen <strong>das</strong> Vorkaufsrecht illusorisch machen. Kniffe dieser Art sind<br />

folgende:<br />

A, der ein Grundstück mit B zusammen besitzt, schenkt seinen<br />

Antheil einer dritten Person C, und diese schenkt ihm soviel, als<br />

der Antheil werth ist; oder A verkauft einen geringen Brnchtheil 10<br />

seines Antheils um den Preis des ganzen Antheils und schenkt ihm<br />

den Rest desselben. In beiden Fällen kann B kein Vorkaufsrecht<br />

ausüben.<br />

A und C machen eine Verabredung mit einander betreffend<br />

den von C zu zahlenden Preis. Nun verkauft A seinen Antheil an<br />

C zu einem Preise, der um vieles zu hoch ist. Darauf nimmt der<br />

Verkäufer von dem Käufer an Preises Statt ein Objekt (z. B. ein<br />

Pferd, ein Schiff oder dgl.), <strong>das</strong> den Werth des vereinbarten Preises<br />

hat, an, oder aber der Verkäufer verzichtet nach Ablauf der Options-<br />

frist auf einen Theil des Preises (falls dieser creditirt war). 20<br />

Wenn A seinen Antheil gegen ein nicht fungibles Objekt von<br />

unbekanntem Werth, z. B. einen Edelstein verkauft und darauf den<br />

Edelstein verliert oder <strong>das</strong> fungible Objekt mit etwas anderem ver-<br />

mischt, so <strong>das</strong>s sein Werth nicht mehr festzustellen ist, oder wenn<br />

A seinen Antheil gegen ein Objekt verkauft, <strong>das</strong> in jeder Beziehung<br />

unbestimmt, unbemessen ist, kann B sein Vorkaufsrecht nicht aus-<br />

üben, denn der Preis, den er eventuell dem Käufer zahlen müsste,<br />

ist nicht mehr festzustellen. Indessen kann B verlangen, <strong>das</strong>s der<br />

Käufer gezwungen wird zu beschwören, er kenne den Werth des als<br />

Preis gezahlten Objektes nicht. B spricht zum Käufer; „Hast Du 30<br />

<strong>das</strong> Objekt gekauft um 100 Dirhem?" Erklärt der Käufer <strong>das</strong> nicht<br />

zu wissen, muss er es beschwören. Darauf B: „Hast Du es gekauft<br />

um 90 Dirhem ?" Wenn der Käufer leugnet, muss er es wieder be-<br />

schwören, und dies kann so lange fortgesetzt werden, bis der Käufer<br />

entweder gesteht oder sich weigert weiter zu schwören. Dann wird<br />

dem B aufgegeben, seine Behauptung zu beschwören, und dem-

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