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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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C-iA Buch IV. Kap. l6. Landarbeit. Anmerkungen. S i<br />

werden in Bruchtheilen des Gesammterträgnisses, also 74 o^^r 73<br />

der Gesammternte oder ähnlich. Dagegen ist es nicht zulässig, dies<br />

Aequivalent nach Maass oder Gewicht zu bestimmen. Ferner muss<br />

die ganze Ernte <strong>über</strong> den Besitzer und den Arbeiter vertheilt werden,<br />

und es ist nicht zulässig, <strong>das</strong>s einer dritten Person ein Antheil daran<br />

zugesichert werde, noch <strong>das</strong>s der Besitzer allein die ganze Ernte<br />

bekomme. Wenn Letzteres geschähe, hätte der Arbeiter keinen<br />

Anspruch auf einen Lohn, denn er hätte freiwillig seine Arbeit ge-<br />

leistet.<br />

:<br />

Die Dattelpalme und der Weinstock unterscheiden sich in vier 10<br />

Dingen von den übrigen Bäumen<br />

a) in den Bestimmungen <strong>über</strong> den Zakat (Gemeinde- oder Armen-<br />

steuer) ;^)<br />

b) in der Art und Weise der Abschätzung;^)<br />

c) in dem Verkauf von frischen Datteln oder Trauben gegen<br />

getrocknete^) (s. Gap. i § 15, Anm. S. 299).<br />

d) in dem Musäkät-Vertrage.<br />

Die Beschränkung des Musäkät-Vertrages auf Dattelpalmen und<br />

Weinstöcke unter Ausschluss aller anderen Obst- und Gemüse-<br />

Pflanzungen, wie Feigen-, Aprikosen-, Melonen-, Pfirsich-, Nuss-, 20<br />

Mandel-, Apfel-, Johannisbrod-, Quitten-Bäume u. s.w., beruht darauf,<br />

<strong>das</strong>s in der ältesten Steuergesetzgebung (vom Zakät) von dieser<br />

Art von Gewächsen nur die genannten beiden herangezogen worden<br />

sind, und weil, wie Baguri meint, jene im Allgemeinen auch ohne<br />

Pflege wüchsen.<br />

Nur derjenige kann diesen Vertrag abschliessen, der verfügungs-<br />

berechtigt ist, also auch der Vormund eines Kindes oder eines<br />

Geisteskranken, wenn es im Interesse des Mündels liegt.<br />

Dieser Vertrag wird abgeschlossen durch Angebot und An-<br />

nahme, unterscheidet sich aber dadurch von dem Kaufvertrage, <strong>das</strong>s 3°<br />

') Trauben und Datteln sind die einzigen Frucht- oder Obst-Sorten,<br />

von denen diese Steuer erhoben wird, s. Van den Berg, Fath-alqarib<br />

S. 229, I— 8.<br />

^) jjpj.s.\Jl Die Regeln <strong>über</strong> die Abschätzung von Datteln am<br />

Baum, von Trauben am Stock s. bei Baguri I, 283, 34 ff.<br />

3) b\ väJ\ J.-0. S. 299.

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