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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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•7T2 Buch IV. Kap. 3. Pfandrecht. Anmerkungen. S 2 3<br />

die Benutzung seinen Werth nicht verringert. So darf er auf einem<br />

verpfändeten Pferde reiten, in einem verpfändeten Hause wohnen,<br />

aber er darf auf einem verpfändeten Acker weder bauen noch<br />

pflanzen.<br />

Kann er <strong>das</strong> Pfand benutzen, ohne <strong>das</strong>s er es sich von dem<br />

Pfandnehmer zurückerbittet, wie z. B. einen Sklaven, der für ihn<br />

schneidert oder schreibt, so verzichtet er darauf ihn zurückzufordern,<br />

anderen Falls kann er <strong>das</strong> Pfand zurückfordern. Wenn er sich <strong>das</strong><br />

Pfand zurückerbittet, muss er es vor Zeugen thun, wenigstens <strong>das</strong><br />

erste Mal.<br />

Wenn der Pfandgeber <strong>das</strong> Pfand zum Zweck zulässiger Be-<br />

nutzung von dem Pfandnehmer zurückgeholt hat und es nun in<br />

seiner Hand, aber ohne eine Unterlassung von seiner Seite zu<br />

Grunde geht, so haftet er nicht dafür. Ferner kann er, wenn der<br />

Pfandnehmer dies erlaubt, auch in der oben angegebenen verbotenen<br />

Art <strong>über</strong> <strong>das</strong> Pfand verfügen, z. B. einer Sklavin beiwohnen; in-<br />

dessen steht dem Pfandnehmer frei, jeden Moment die gegebene<br />

Erlaubniss zurückzunehmen.<br />

Der Pfandgeber darf nicht verhindert werden <strong>das</strong>jenige zu thun,<br />

was dem Pfand zum Heil gereicht, z. B. dem Sklaven einen Ader- 20<br />

lass zu appliciren.<br />

Der Pfandgeber hat die Pflicht <strong>das</strong> Pfand zu unterhalten, z. B.<br />

für einen Sklaven den Unterhalt, für ein Thier <strong>das</strong> Futter zu ge-<br />

währen. Wenn der Pfandgeber nicht zugleich der Besitzer desselben<br />

ist, wenn er z. B. etwas Geborgtes als Pfand gegeben hat, so liegt<br />

die Unterhaltung dem Besitzer ob, nicht dem Pfandgeber. I<br />

§ 3. Das Pfand ist nach der Entgegennahme von Seiten des<br />

Pfandnehmers etwas ihm auf Treu und Glauben an vertrautes, für<br />

<strong>das</strong> er im Allgemeinen nicht haftet. Indessen werden folgende acht<br />

Fälle aufgezählt, in denen der Pfandnehmer für <strong>das</strong> Pfand haftet: 30<br />

a) für ein Objekt, <strong>das</strong> seinem Besitzer wiederrechtlich vorent-<br />

halten wurde und darauf in der Hand des Usurpators zu einem<br />

Pfände wurde;<br />

b) für ein Pfand, <strong>das</strong>, nachdem es dem Pfandnehmer verpfändet<br />

gewesen war, in seiner Hand etwas Usurpirtes wurde;<br />

c) für ein Pfand, <strong>das</strong> in der Hand des Pfandnehmers die Eigen-<br />

schaft eines Dahrlehns annahm;

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