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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 6— Buch II. Freilassung. Anmerkungen. jj^j<br />

Sklave durch Erbschaft, Schenkung oder Testament in den Besitz<br />

eines Sklaven kommt, der zu ihm in dem Verhältniss eines linearen<br />

Ascendenten oder Descendenten steht (^ 5).<br />

Es ist für <strong>das</strong> Hervorgehen des Patronats aus der Freilassung<br />

einerlei, ob Jemand die Freilassung lediglich aus eigenem Interesse<br />

vornimmt oder ob er sie um eines Dritten willen concedirt. Wenn<br />

A zu B spricht: ,,Lass mir zur Liebe deinen Sklaven für einen<br />

Denar — oder — umsonst frei, und B die Bitte gewährt, wird A<br />

der Patron des libertus. Wenn aber B um des A Willen, nicht aber<br />

auf dessen Geheiss seinen Sklaven freilässt, wird B Patron des 10<br />

Hbertus, nicht A.<br />

Von dem allgemeinen Satze, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Patronat die Folge der<br />

Freilassung ist, giebt es einige Ausnahmen, nämlich die folgenden:<br />

i) Wenn ein Sklave von sich behauptet und z. B. vor dem<br />

Richter <strong>das</strong> Geständniss ablegt, <strong>das</strong>s er frei sei, so wird er frei zu<br />

Lasten des Käufers, aber die Frage des Patronats bleibt in suspenso,<br />

bis er den Beweis für seine Behauptung erbracht hat.<br />

2) Ein christlicher Herr A lässt seinen christlichen Sklaven frei.<br />

Der Sklave geht in die Fremde, macht einen Krieg mit, wird ge-<br />

fangen und kommt als Sklave eines neuen Herrn B in die Heimath 20<br />

zurück. Wenn nun B den Sklaven freilässt, so ist B der Patron,<br />

nicht A.<br />

3) Wenn <strong>das</strong> Staatsoberhaupt einen fiskalischen Sklaven frei-<br />

lässt, fällt <strong>das</strong> Patronat nicht dem Staatsoberhaupt, sondern<br />

vielmehr sämmtlichen Muslims zu.<br />

Für <strong>das</strong> Patronat ist es gleichgültig, ob Freilasser und Frei-<br />

gelassener derselben Religion angehören oder nicht. Ein Muslim<br />

kann Patron eines Christen sein und umgekehrt, aber mit dem Unter-<br />

schied, <strong>das</strong>s ein christlicher Patron einen muslimischen Freigelassenen<br />

nicht beerben kann. Denn zwischen Muslim und Nicht-Muslim kann 30<br />

zwar Blutsverwandtschaft und Connubium bestehen, nicht aber Be-<br />

erbung, weder einseitige noch gegenseitige.<br />

§ 7. Das Patronat gewährt seinem Inhaber ausserdem eventuellen<br />

Erbrecht die folgenden <strong>Recht</strong>e und Pflichten:<br />

i) Der Patron ist Brautanwalt für die freigelassene Sklavin.<br />

2) Der Patron empfängt <strong>das</strong> Sühnegeld, wenn der Freigelassene<br />

erschlagen wird.

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