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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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5j8 Buch IV. Kap. 21. Stiftung, Wakf. Anmerkungen. % 2<br />

Theil haben soll. Beispiel: ,,Ich stifte dies meinen Kindern, dann<br />

meinen Kindeskindern", d. h. solange noch ein Kind des Stifters<br />

vorhanden ist, kommt kein Kindeskind in den Genuss der Stiftung,<br />

falls er nicht im Besonderen bestimmt hat. <strong>das</strong>s mit dem Tode eines<br />

Kindes dessen Antheil sofort auf sein (des Verstorbenen) Kind <strong>über</strong>-<br />

gehen soll. Verschiedene Generationen von Beneficiaren können<br />

entv/eder nacheinander oder zugleich mit einander an der Stiftung<br />

Theil nehmen. Wenn die Stiftungsurkunde lautet: ,,Ich stifte dies<br />

meinen Kindern und ihren Kindern , und dann wann sie ausge-<br />

storben sind, ihren Kindeskindern", so geniessen zunächst zwei 10<br />

Generationen (die Kinder und Kindeskinder) zusammen die Stiftung;<br />

nach ihrem Ableben aber allemal je eine Generation nach der<br />

andern.<br />

Wenn die Stiftungsurkunde lautet: ,.Ich stifte dies meinen<br />

Kindern, den armen unter ihnen" oder ,,den Wittwen unter ihnen'",<br />

so würde der Arme, beziehungsweise die Wittwen aus der Stiftung<br />

quantum satis^) erhalten und der Rest den übrigen Kindern des<br />

Stifters zufallen. Wenn kein Armer oder keine Wittwe mehr unter<br />

den Kindern des Stifters vorhanden ist, würden sämmtliche Kinder<br />

zugleich an der Stiftung Theil haben. 20<br />

Die gleiche oder ungleiche Betheiligung der Beneficiare kann<br />

z. B. darin bestehen, <strong>das</strong>s Sohne des Stifters je <strong>das</strong> Doppelte von<br />

dem Antheil einer Tochter bekommen (wie im Erbrecht). Enthält<br />

die Stiftungsurkunde keine Bestimmung <strong>über</strong> <strong>das</strong> Maass der Be-<br />

theiligung der einzelnen Beneficiare, so geniessen sie die Stiftung<br />

alle zu gleichen Theilen. Wenn je zwei oder mehr Beneficiare in<br />

der Stiftungsurkunde je mit der Partikel wtä^) miteinander verbunden<br />

sind, so wird angenommen, <strong>das</strong>s sie zugleich die Stiftung geniessen<br />

sollen, nicht nacJi einander.<br />

Wenn ein Streit entsteht <strong>über</strong> die Frage, ob die Nennung der 30<br />

Beneficiare in einer Stiftungsurkunde so zu verstehen sei, <strong>das</strong>s sie<br />

^) Al-Khatib II, 78 Glosse Z. 5. Wer dies quantum satis im<br />

Streitfall bestimmen soll, ist nicht angegeben; ich nehme an, der<br />

Richter.

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