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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 17 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. 72Q<br />

frei steht späterhin seine Forderung noch einmal anhängig zu<br />

machen.<br />

Wenn derjenige, dem der Eid aufgetragen wird, sich mit Ver-<br />

gesslichkeit entschuldigen will, hat der Richter auf diesen Einwand<br />

keine Rücksicht zu nehmen.<br />

Ihn Kasim erklärt den Kläger als denjenigen, dessen Aussage<br />

mit den thatsächlichen Verhältnissen, wie sie sich äusserlich dar-<br />

stellen, nicht <strong>über</strong>einstimmt, den Verklagten als denjenigen, dessen<br />

Aussage mit den Verhältnissen, wie sie sich äusserlich darstellen,<br />

<strong>über</strong>einstimmt. Wenn zwei christliche Eheleute vor der Coha- lo<br />

bitation zum Islam <strong>über</strong>treten und der Mann behauptet, <strong>das</strong>s sie<br />

zugleich <strong>über</strong>getreten seien, während die Frau behauptet, sie seien<br />

iiacJi ehiandcr <strong>über</strong>getreten (in jenem Falle bleibt die Ehe bestehen,<br />

in diesem ist sie null und nichtig), so gilt nach einer Ansicht er<br />

als der Kläger, weil es <strong>das</strong> wahrscheinlichere ist, <strong>das</strong>s nicht beide<br />

zugleich den Islam angenommen. Es würde also der Frau der Eid<br />

aufzugeben sein; und wenn sie ihre Aussage beschwört, ist die Ehe<br />

annuUirt. Nach anderer Ansicht — und diese ist als die bessere<br />

anzusehen — gilt die Frau als die Klägerin; daher muss der Mann<br />

seine Aussage beschwören. Und wenn er es thut, bleibt die Ehe 20<br />

zu <strong>Recht</strong> bestehen.<br />

Wenn dem Verklagten der Eid aufgegeben wird und er sich<br />

weigert zu schwören, hat der Richter ihn auf die Bedeutung der<br />

Sache, auf die Folgen seiner Weigerung aufmerksam zu machen.<br />

Wenn der Verklagte nach der ersten Weigerung sich eines anderen<br />

besinnt, darf er noch zum Eid zugelassen werden, vorausgesetzt,<br />

<strong>das</strong>s nicht seine Weigerung bereits constatirt (und zu Protokoll ge-<br />

geben) ist. Aber selbst dann kann er, wenn der Kläger damit<br />

einverstanden ist, immer noch zum Eid zugelassen werden.<br />

Wenn der Verklagte sich weigert den Eid (Reinigungseid) zu 30<br />

schwören, muss er dies in klaren Worten aussprechen. Indessen<br />

wenn der Verklagte hartnäckig schweigt, gilt auch dies als eine<br />

Weigerung. Wenn darauf der Richter zu dem Kläger spricht:<br />

,,Nun schwöre du"^ so gilt <strong>das</strong> als Constatirung der Weigerung<br />

des Verklagten.<br />

Wenn dem Verklagten oder dem Kläger der Eid aufgegeben<br />

wird, haben sie stets den schweren Eid zu schwören (s. Minhäg III,

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