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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I. Die Hauptgegenstände des Erbrechts sind:<br />

i) der Erbe,<br />

2) der Erblasser,<br />

3) <strong>das</strong> was geerbt wird').<br />

Das Inkrafttreten des Erbrechts hat folgende drei Dinge zur<br />

Voraussetzung:<br />

rechts.<br />

A) Das Vorhandensein einer oder mehrerer Quellen des Erb-<br />

B) Das Nicht- Vorhandensein eines oder mehrerer Dinge, welche<br />

ein vorhandenes Erbrecht aufheben.<br />

C) Das Vorhandensein derjenigen Umstände, von denen die<br />

Ausführung des Erbrechts abhängig ist^).<br />

Ad A) Die Quellen des Erbrechts d. i. des rechtsmässigen<br />

Erbanspruchs sind gewisse Beziehungen zwischen zwei Personen.<br />

Diese Beziehungen sind<br />

i) entweder die Blutsverwandtschaft,<br />

2) oder die Ehe,<br />

3) oder <strong>das</strong> Patronat (d. i. <strong>das</strong> Verhältniss des freien Menschen<br />

zu seinem Freigelassenen),<br />

4) oder die Angehörigkeit zur muhammedanischen Religion,<br />

nämlich die Beziehung des Muslim zu dem muslimischen Fiscus.<br />

Ueber die Frage, unter welchen Umständen der Fiscus zur Erb-<br />

schaft berufen wird, s. weiter unter S. 211.<br />

Ad B) Die Dinge, welche ein vorhandenes Erbrecht aufheben,<br />

sind sechs:<br />

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Sachau, Muhammedanisches <strong>Recht</strong>.<br />

1 -^

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