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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I. Die Ehe ist ein Vertrag, der sich von anderen Ver-<br />

tragsarten dadurch unterscheidet, <strong>das</strong>s der eine der Contrahenten,<br />

<strong>das</strong> Weib, ihn nicht selbst, sondern nur durch einen Vertreter,<br />

den Brautanwalt (^ 5) abschliessen kann. Zweck der Ehe ist<br />

die Fortpflanzung und ein gesitteter Lebenswandel für beide<br />

Theile.<br />

Der Begriff des Bedürfnisses nach der Ehe wird so weit aus-<br />

gedehnt, <strong>das</strong>s der Vormund eine erwachsene geisteskranke Person,<br />

falls ihm die Ehe ein Bedürfniss für dieselbe zu sein scheint, zu<br />

verheirathen verpflichtet ist.<br />

Was Zeit und Ort betrifft, so wird empfohlen an einem<br />

Freitage des auf die Fastenzeit folgenden Monats Sawwäl in der<br />

Moschee den Ehevertrag zu vollziehen.<br />

Der Mekkapilger darf in der vom Gesetz bestimmten Zeit,<br />

während welcher er innerhalb des Heiligen Gebietes weilt'), weder<br />

eine Ehe eingehen noch ehelichen Umgang pflegen. Eine in dieser<br />

Zeit geschlossene Ehe ist null und nichtig.<br />

Die Hauptobjekte des Eherechts sind fünf:<br />

der Ehemann, die Ehefrau, der Brautanwalt, die beiden Braut-<br />

zeugen, <strong>das</strong> Vertrags-Formular.<br />

§ 2. Wenn ein freier Muslim eine fünfte, ein unfreier eine dritte<br />

Ehe eingeht, ist jene wie diese ungültig.<br />

Ein freier Muslim darf eine andersgläubige Frau (<strong>über</strong> ihre<br />

rechtliche Stellung s. IMinhäg II, 348, 3— 6) heirathen, seine sämmt-<br />

lichen vier Frauen können andersgläubige sein. Umgekehrt darf<br />

') Der Pilger heisst in dieser Zeit mi//iriiu, sein Zustand 'i/inhn,<br />

(Gegensatz tahallul). Vgl. Minhäg I, S. 3 i 2<br />

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