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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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^g Buch IV. Kap. 17. Miethsvertrag. Anmerkungen. § i<br />

miethet werden, denn ein solches Immobile hat kein Simile^) (es<br />

lässt sich daher nicht mit ausreichender Genauigkeit bestimmen).<br />

Wohl aber darf die Hälfte oder ein geringerer Theil desselben<br />

vermiethet werden, denn die Hälfte hat ein Simile an der anderen<br />

Hälfte (es kann daher durch Vergleichung mit letzterer unter allen<br />

Umständen näher bestimmt werden).<br />

Bei der Vermiethung einer res individuaHs ist die Okular-<br />

inspection nothwendig, bei der Vermiethung einer res generalis die<br />

genaue Angabe des Genus, der Species und der charakteristischen<br />

Eigenschaften. Wer ein Pferd zum Reiten vermiethet, muss auch 10<br />

Zügel und Sattelzeug liefern, sofern nicht der lokale Usus etwas<br />

anderes bestimmt.<br />

Es giebt Arten der Vermiethung, die zwar rechtlich unanfechtbar<br />

sind, aber dennoch perhorrescirt werden. Der Muslim soll dem<br />

Christen nichts vermiethen, weder eine Sache noch seine Arbeit,<br />

denn es ist absolut unstatthaft, <strong>das</strong>s der Muslim dem Christen<br />

dient. Hat er seine Arbeit einem Christen vermiethet, so mag er<br />

einen anderen Christen miethen, damit dieser für jenen die Arbeit<br />

leiste.<br />

Als Beispiel eines Objektes, <strong>das</strong> nicht vermiethet w^erden kann, 20<br />

da die Nutzung desselben identisch ist mät der Vernichtung seiner<br />

Substanz, wird die Wachskerze angeführt. Vgl. die Lehre vom<br />

Darlehn Kap. 12 Anm. zu ^ i.<br />

In dem Vertrage muss die Dauer der Vermiethung angegeben<br />

sein: ,,Ich vermiethe dir dies Haus auf ein Jahr" oder ,,Ich miethe<br />

dich für Schneiderarbeit oder für Bauarbeit auf einen Monat". Bei<br />

der Bemessung der Dauer muss darauf Rücksicht genommen werden,<br />

ob <strong>das</strong> Objekt secundum rerum naturam solange dauern, existiren<br />

kann oder nicht. Manche Arten des Nutzens lassen sich nicht<br />

nach Quantität und Qualität sondern nur nach der Zeitdauer bemessen, 30<br />

wie z. B. die Ernährung durch Ammenmilch, die Bewässerung des<br />

Bodens. Wenn Jemand seine Dienste für eine gewisse Zeitdauer<br />

vermiethet, darf ihm die für die vorgeschriebenen religiösen Pflichten<br />

erforderliche Zeit, bei Christen der Sonntag, bei Juden der Sonn-<br />

abend, bei der Lohnberechnung nicht in Abzug gebracht werden.<br />

^) Aus diesem Grunde darf man es auch nicht ausleihen.

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