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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 58— 58 b Buch I. Eherecht. Anmerkungen. lOI<br />

sind, so müssen sie den Unterhalt nach Massgabe ihres Erbrechts<br />

tragen, nämlich der Sohn <strong>das</strong> doppelte von dem Antheil der Tochter.<br />

Im Gegensatz zu dem Text betont der Commentator Baguri,<br />

<strong>das</strong>s die Armuth der Eltern allein genügt den Kindern die Pflicht der<br />

Unterhaltung der Eltern aufzuerlegen, und <strong>das</strong>s es einer weiteren<br />

Ursache in Gestalt dauernder Kränklichkeit oder Wahnsinns nicht<br />

bedarf. Wenn die Eltern mittellos und erwerbsunfähig sind, müssen<br />

die Kinder sie erhalten.<br />

Wenn Jemand, der ein Anrecht auf Unterhalt erheben kann,<br />

Vater und Mutter hat, so ist der Vater der zum Unterhalt verpflichtete. 10<br />

Sind nur Grosseltern vorhanden, so ist die nächst verwandte<br />

Person unter ihnen zum Unterhalt verpflichtet.<br />

Wenn der zu unterhaltende sowohl Ascendenten wie Descendenten<br />

hat, so liegt den letzteren die Verpflichtung zum Unterhalt ob.<br />

Wenn der zu unterhaltende (X) seinerseits Angehörige hat,<br />

die des Unterhalts bedürfen, und der zum Unterhalt verpflichtete<br />

nicht im Stande ist, so viel als für alle genügt, ihm zu gewähren,<br />

so hat <strong>das</strong> nächste Anrecht auf den Unterhalt X selbst, dann seine<br />

Frau und die weiteren Angehörigen nach dem Grade ihrer Ver-<br />

wandtschaft. Wenn X Vater, Mutter und Kinder hat, die ihm also 20<br />

alle gleich nahe verwandt sind, dann hat nach ihm selbst <strong>das</strong> nächste<br />

Anrecht auf den Unterhalt <strong>das</strong> unmündige Kind, dann die Mutter,<br />

dann der Vater und dann die erwachsenen Kinder.<br />

§ sS*".<br />

Bei Kindern oder andern Ascendenten ist Armuth allein<br />

nicht genügend ihnen ein Anrecht auf Unterhalt zu gewähren, sondern<br />

nur Armuth in Verbindung mit Unmündigkeit oder mit dauernder<br />

Krankheit oder mit Geisteskrankheit.<br />

Der erwachsene Sohn, sofern er nicht dauernd krank oder wahn-<br />

sinnig ist, muss sich selbst sein Brod verdienen. Hiervon ist auszunehmen<br />

derjenige Sohn, der mit Erfolg Theologie und <strong>Recht</strong> studirt. Wenn 30<br />

der Broderwerb ihm <strong>das</strong> Studium unmöglich machen würde, sind<br />

seine Eltern verpflichtet ihm den Unterhalt zu gewähren.<br />

Der Unterhalt eines Sklaven umfasst:<br />

Nahrung,<br />

Kleidung,<br />

Wohnung,<br />

Kosten für Arzt und Apotheke.

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