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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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g 2 Buch TU. Erbrecht und Testament. Anmerkungen. ig'j<br />

Zu I Nr. 1 5 : Der<br />

Patron oder die Patronin beerbt seinen resp.<br />

ihren Freigelassenen. Wenn der Patron (oder die Patronin) nicht<br />

mehr vorhanden, so erben an seiner Stelle seine allgemeinen Erben<br />

oder, falls solche nicht vorhanden, der Freilasser des Freilassers,<br />

welcher letzterer der direkte Patron des Erblassers war. Der Patron<br />

oder die Patronin — beerbt unter Umständen auch den Sohn<br />

des Freigelassenen oder den Freigelassenen des Freigelassenen, falls<br />

der betreffende Erblasser anderweitige Erben nicht hinterlässt.<br />

Zu der weiblichen Reihe (11) ist folgendes zu bemerken:<br />

Zu II Nr. 5: Die Tochter der Sohnes-Tochter gehört zu den lo<br />

entfernten Verwandten.<br />

Zu II Nr. 3 : Die falsche Grossmutter ^ zählt zu den entfernten<br />

Verwandten, d. i. die Mutter des Vaters der Mutter.<br />

Zu II Nr. 9: Auch eine geschiedene Frau, solange sie für den<br />

Mann reklamirbar ist und solange ihre Wartezeit dauert, ist Erbin.<br />

Dagegen erlischt ihr Erbrecht mit dem Ende der Wartezeit.<br />

Unter den in ^ 1.2. aufgezählten Erben nehmen einige insofern<br />

eine bevorzugte Stellung ein, als Muhammed für alle Zeit festgesetzt<br />

hat, welcher Theil, welche Quote der Erschaft ihnen zufallen muss.<br />

Während er es nicht für nöthig gefunden hat ein allgemeines Erb- 20<br />

recht zu erlassen, hat er ein besonderes Interesse daran genommen,<br />

<strong>das</strong> Erbrecht gewisser Kategorien von Verwandten genau zu defi-<br />

niren und sicher zu stellen. Diese Personen sind nach Sure 4, 12. 13<br />

und einer von der Tradition vorgenommenen Weiterung im Ganzen 12,<br />

nämlich 4 Männer und 8 Weiber:<br />

i) 2) Der Vater des Erblassers oder, falls er nicht mehr lebt,<br />

der Vatersvater;<br />

3) 4) die Mutter oder, falls sie nicht mehr lebt, die rechte<br />

Grossmutter (d. i. die Mutter des Vaters oder der Mutter);<br />

5)<br />

tochter;<br />

Ehegatte, 30<br />

6) Ehegattin,<br />

7) 8) Tochter oder, falls keine Tochter vorhanden, die Sohnes-<br />

9) frater uterinus,<br />

10) 11) 12) soror germana, consanguinea, uterina.

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