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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 2 Buch IV. Kap. 23. Das Finden verlorener Sachen. 647<br />

sitzers eine Anleihe macht oder einen Theil des Fundobjektes ver-<br />

kauft.<br />

Wenn der Vormund <strong>das</strong> Objekt nicht in den Besitz seines<br />

Mündels <strong>über</strong>nehmen will, kann er es weiterhin asserviren oder<br />

dem Richter <strong>über</strong>geben.<br />

§ 2. Der Inhalt dieses § ist nach Baguri nicht eine Gesetzes-<br />

Vorschrift, wohl aber empfehlenswerth.<br />

Der Finder muss unter anderen Dingen auch constatiren, ob<br />

<strong>das</strong> Fundobjekt ganz und unversehrt oder ob es zerbrochen, ver-<br />

dorben ist.<br />

Das als Bejitel <strong>über</strong>setzte Wort^) wird von anderer Seite er-<br />

klärt als ein Stück Leder, womit der Kopf einer Flasche um-<br />

wickelt wird.<br />

Es ist gesetzliche Vorschrift (nicht bloss empfehlenswerth), <strong>das</strong>s<br />

der Finder <strong>das</strong> Objekt entsprechend aufbewahrt, nämlich für den<br />

Besitzer bis zu seinem Erscheinen. Der Finder ist zunächst eine<br />

Art Vormund und Vertrauensperson, darauf (wenn ihm <strong>das</strong> Objekt<br />

verbleibt) ein Erwerbender, aber die Natur des Erwerbenden ist in<br />

dem Wesen des Finders die vorwiegende. Wäre die Stellung des<br />

Vormundes oder des Depositars <strong>das</strong> vorwiegende, so könnte ein 20<br />

Mann, der nicht unbescholten ist, sowie ein nicht-muslimischer Unter-<br />

than des muslimischen Staates nicht Finder sein, da sie nicht Vormund<br />

und nicht Depositar sein können, während sie thatsächlich<br />

als Finder vom Gesetze anerkannt werden.<br />

§ 3. Der Finder, der <strong>das</strong> Fundobjekt an sich genommen, muss<br />

es annonciren. Haben zwei Personen zusammen es gefunden,<br />

annonciren sie es zusammen ein Jahr lang, entweder nach Tagen,<br />

Wochen oder Monaten mit einander abwechselnd. Die Anzeige<br />

jedes einzelnen von ihnen bezieht sich auf <strong>das</strong> ganze Objekt.<br />

Der Finder kann die Fundanzeige selbst machen oder durch<br />

einen Vertreter besorgen lassen. Er braucht indessen die Anzeige TP<br />

nicht zu machen, wenn er es für wahrscheinlich hält, <strong>das</strong>s die Re-<br />

gierung ihm den Fund, wenn er ihn bekannt macht, wegnimmt.<br />

In dem Falle bleibt <strong>das</strong> Objekt als Depositum (s. Kap. 25) in seiner<br />

Hand.<br />

^l^.<br />

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