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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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224 Buch III. Eibrecht und Testament. Anmerkungen. Jj 16<br />

§ 16. Das Erbrecht der hier genannten Personen hat nicht die<br />

Eigenheit der Ausstrahlung, was damit begründet wird, <strong>das</strong>s während<br />

diese Personen allerdings Erben sind, ihre Schwestern <strong>über</strong>haupt<br />

nicht mehr zu den Erbeti gehören, sondern zu den entferiitm Ver-<br />

wandten, nämlich<br />

die Schwester des Vaters,<br />

die Tochter des Vatersbruders,<br />

die Tochter des Bruders.<br />

Der erbende Vatersbruder ist nur der frater patris germanus<br />

oder consanguineus, denn der frater patris uterinus zählt mitsammt 10<br />

seiner Descendenz zu den entfernten Verwandten.<br />

Unter den Söhnen des Bruders sind zu verstehen die filii fratris<br />

germani sive consanguinei, nicht die filii fratris uterini, die ebenfalls<br />

zu den entfernten Verwandten zählen. Vgl. S. 196.<br />

Das Erbrecht der entfernten Verwandten^) ist bei Abü-Schugä'<br />

<strong>über</strong>gangen. Es ist nach dem Erbrecht der allgemeinen Erben und<br />

der Quoten-Erben an dritter Stelle zu berücksichtigen. Von den<br />

beiden <strong>über</strong> diesen Gegenstand <strong>über</strong>lieferten Theorien gilt die erstere<br />

bei Bägüri (II, 70, 12) als die ricliLigere.<br />

I. Erste Theorie^). 20<br />

Wenn allgemeine Erben und Quoten-Erben nicht vorhanden<br />

sind, wohl aber entfernte Verwandte, so treten die letzteren erb-<br />

rechtlich an die Stelle der ersteren, d. h. jeder entfernte Ver-<br />

w^andte erbt so, wie derjenige allgemeine Erbe oder derjenige<br />

Quoten-Erbe geerbt haben würde, durch den er mit dem Erblasser<br />

verwandt ist. Z. B. der Sohn des frater patris uterinus gehört zu<br />

den entfernten Verwandten; wenn er trotzdem in Ermangelung<br />

eigentlicher Erben zur Erbschaft berufen wird, so erbt er, wie der<br />

Vater des Erblassers, wenn er lebte, geerbt haben würde, denn<br />

durch den Vater ist er mit dem Erblasser verwandt. 30<br />

II. Zweite Theoriej).<br />

Von den entfernten Verwandten wird derjenige zur Erbschaft<br />

') ?U^;V\ «^M^gl. Baguri II, 70, 12— 14; 76, n— 13-<br />

^) Diejenige der jJj>_jJJJl Jjbl.<br />

i) Diejenige der ,*>>\JiJ\ ^Jjtl.

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