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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 5 Buch II. Freilassung. Anmerkungen. I 5q<br />

Sklaven erwirbt, muss ihn freilassen, wenn er selbst frei, ganz frei<br />

ist; der Theil-Sklave und derjenige Sklave, der sich nach Ver-<br />

einbarung mit seinem Herrn durch Ratenzahlungen die Freiheit er-<br />

wirbt, sind dazu nicht b'erechtigt, denn sie sind nicht geeignet <strong>das</strong><br />

Patronat <strong>über</strong> einen von ihnen freigelassenen Sklaven zu <strong>über</strong>-<br />

nehmen .<br />

Der Vormund darf nicht den Ascendenten oder Descendenten<br />

seines Mündels für dessen Rechnung erwerben, weil durch die ge-<br />

botene Freilassung desselben <strong>das</strong> Vermögen des Mündels verringert<br />

werden würde. Wenn dem Mündel durch Schenkung oder Testa- lo<br />

ment ein Ascendent oder Descendent zufallen soll, so darf der<br />

Vormund dies genehmigen, falls dem Mündel nicht die Pflicht der<br />

Unterhaltung desselben auferlegt wird; anderen Falles muss der<br />

Vormund seine Genehmigung zu einer solchen Schenkung oder<br />

testamentarischen Zuwendung versagen.<br />

Wenn Jemand (A) in seiner Todeskrankheit einen seiner As-<br />

cendeten X u. s. w. dtircJi Schenkung odej' TestanieiU erwirbt, so<br />

ist nach seinem Tode der Werth desselben von der Masse des<br />

Nachlasses abzurechnen, nicht von dem Legats-Drittel. Wenn er ihn<br />

aber durch Kauf^x'^'xxhX. und der Käufer dann stirbt, wird der Werth 20<br />

des freigewordenen Verwandten von dem Legats-Drittel abgerechnet,<br />

denn der Käufer hat durch den von ihm gezahlten Preis seinen<br />

Erben einen Theil seines Nachlasses entzogen.<br />

Der auf diese Weise freigewordene Verwandte wird nicht zur<br />

Erbschaft des Verstorbenen berufen — wegen des folgenden cir-<br />

culus vitiosus:<br />

Wenn der zu Lasten des A freigewordene X den A beerbte,<br />

so wäre seine F'reilassung gleich einer testamentarischen Zuwendung<br />

zu Gunsten eines Erben. Letztere hängt ab von der Genehmigung<br />

der Erben, zu denen er (X) selbst gehört. Aber die von ihm zu 30<br />

ertheilende Genehmigung beruht auf seinem Erbrecht, und sein<br />

Erbrecht beruht auf seiner Freilassung. Resultat: Das Ei'öen des<br />

X beruht auf seiner GeneJnnigung und seine Genehmigung ruht auf<br />

seinem Erben. Vgl. Erbrecht, die Anmerkungen zu ^<br />

legalis)') S. 194.<br />

i (circulus

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