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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 2 Buch IV. Kap. 12. Darlehn. Anmerkungen. 407<br />

§ 2. Wenn der Leihgeber <strong>das</strong> Leihobjekt für eine bestimmte Zeit,<br />

z. B. für einen Monat oder ohne irgendwelche zeitliche Beschränkung<br />

ausgeliehen hat, können in jenem Fall wie in diesem beide Contrahenten<br />

jeder Zeit, wann es ihnen beliebt, von dieser Abmachung<br />

zurücktreten, d. h. der Leihgeber <strong>das</strong> Objekt zurückfordern, der<br />

Leihnehmer es zurückgeben. Denn der Darlehns-Vertrag ist einseitig<br />

lösbar, ähnlich wie der Mandats- Vertrag (Kap. 10), wird also auf-<br />

gehoben durch den Tod des einen der beiden Contrahenten, durch<br />

sein Wahnsinnigwerden, einen längeren Ohnmachtsanfall und anderes.<br />

Beider terininlosenNQ.x\€^\xxi'g darf der Leihnehmer den Nutzen, 10<br />

um dessen Willen er <strong>das</strong> Objekt geliehen hat, nur ein einziges<br />

Mal für sich in Anspruch nehmen, z. B. einen entliehenen Acker nur<br />

einmal besäen und abernten, sofern ihm nicht die wiederholte Nutz-<br />

niessung von dem Leihgeber ausdrücklich gestattet worden ist. Da-<br />

gegen bei einer Verleihung mit einem bestimmten Termin steht es<br />

dem Leihgeber frei, sich so oft des Nutzens des geliehenen Objektes<br />

zu bedienen, als die Zeit bis zum Ablauf des Termins gestattet.<br />

Die Regel, <strong>das</strong>s beide Contrahenten jeder Zeit beliebig von<br />

dem Vertrage zurücktreten können, erleidet folgende Ausnahmen:<br />

a) Wenn A dem B ein nothwendiges Kleidungsstück borgt, 23<br />

damit dieser ein für jeden Muslim verbindliches Gebet verrichten<br />

kann, darf er es nicht eher zurückfordern, als bis B sein Gebet voll-<br />

endet hat.<br />

b) Wenn A dem B einen Acker zum Besäen geliehen hat,<br />

darf er ihn nicht früher zurückfordern, als bis <strong>das</strong> Korn erntereif ge-<br />

worden. Hierbei wird vorausgesetzt, <strong>das</strong>s der Leihnehmer nicht<br />

durch eigene Nachlässigkeit ein zu spätes Reifen der Frucht ver-<br />

schuldet hat. Wenn dagegen der Leihnehmer den Acker un-<br />

genügend gepflegt hat, kann der Leihgeber ihm einen Termin be-<br />

stimmen; ist dann zu diesem Termin <strong>das</strong> Korn in Folge der Nach- 30<br />

lässigkeit des B nicht erntereif, so ist der Leihnehmer verpflichtet<br />

auf seine eigenen Kosten <strong>das</strong> Korn ausreissen zu lassen.')<br />

c) Wenn A dem B ein Leichentuch borgt, um einen Todten<br />

darein zu hüllen, kann er es, sobald es auch nur auf den Todten<br />

gelegt worden ist, nicht mehr zurückfordern.<br />

Vgl. Nihäje IV, 10^

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