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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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Von der Freilassung von Sklaven, Clientel,<br />

der Muttersklavin und ihrem Kinde.<br />

§ I. Wer Sklaven besitzt, kann <strong>über</strong> ihre Freilassung<br />

verfügen, sofern er verfügungsberechtigt ist.<br />

§ 2. Die Freilassung kann entweder mit klaren Worten<br />

oder durch umschreibende Ausdrücke, welche nach der<br />

Absicht des Sprechenden den Sinn einer Freilassung haben,<br />

ausgesprochen werden.<br />

§ 3. Wenn Jemand einen Theil eines Sklaven frei lässt,<br />

wird dadurch der ganze Sklave frei.<br />

§ 4. Wenn zwei oder mehrere Personen gemeinsam<br />

einen Sklaven besitzen und einer von ihnen seinen Antheil<br />

an dem Sklaven freilässt, während er (der Freilasser) in<br />

solchen Verhältnissen lebt, <strong>das</strong>s er für den übrigen (ihm<br />

nicht gehörigen) Theil des Sklaven den entsprechenden<br />

Marktpreis aufzubringen vermag, wird dadurch der ganze<br />

Sklave frei, jedoch hat der Freilasser den Preis des ihm<br />

nicht o-ehöriofen Theiles des Sklaven dem Besitzer des-<br />

selben, seinem Compagnon zu zahlen.<br />

§ 5. Wenn Jemand in den Besitz eines seiner Ascendenten<br />

oder Descendenten gelangt, ist dieser eo ipso frei.<br />

§ 6. Die Clientel-Verwandtschaft oder <strong>das</strong> Patronat ist<br />

eine rechtliche Folg-e der Freilassunö-.<br />

§ 7. Wenn der Libertus stirbt und keinen allgemeinen

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