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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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Die Strafe kann eine doppelte sein<br />

a) hadd d. i. die durch <strong>das</strong> Gesetz bestimmte Strafe, von der<br />

nichts abgenommen und der nichts hinzugefügt werden darf;<br />

b) id zir die Strafe, die von dem Richter nach seinem Er-<br />

messen verhängt wird.<br />

Nach einer Ansicht sind die Strafen Abschreckungsmittel'),<br />

nach der anderen sind sie bestimmt ein begangenes Unrecht wett<br />

zu machen, d. h. schon in diesem Leben auszugleichen^), damit<br />

nicht noch ein Ausgleich im jenseitigen Statt zu finden braucht. Nach<br />

einer anderen Ansicht haben sie den an zweiter Stelle genannten lo<br />

Zweck für die Muslims, den ersteren für die Nicht-Muslims, denn<br />

es hat keinen Zweck für deren Ergehen im Jenseits Vorsorge zu<br />

treffen, da sie ohnehin verdammt sind.<br />

Blutrecht und Strafrecht beschäftigen sich mit demselben Ob-<br />

jekt, dem Verbrechen^), jenes mit dem Verbrechen gegen den<br />

Leib des Menschen, dies mit dem Verbrechen gegen den Besitz<br />

des Menschen, seine Ehre, gegen den Staat, die Religion und<br />

anderes.<br />

§ I. Die Strafe für Unzucht ist die schwerste der Strafen nach<br />

der Strafe für Tödtung. Daher ist der Abschnitt <strong>über</strong> Unzucht in 20<br />

diesem Kapitel vorangestellt.<br />

Aus der Definition der Unzucht-*) ist hervorzuheben, <strong>das</strong>s der<br />

3) 'd^\

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