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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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j 1 Buch IV. Kap. 3. Pfandrecht. Anmerkungen. ^25<br />

Was hier vom Vormund gesagt ist, gilt ebenfalls von dem<br />

Richter, sofern er Kraft seines Amtes <strong>das</strong> Vermögen Anderer<br />

verwaltet.<br />

§ I. Negativ ausgedrückt : Was<br />

man nicht verpfänden.<br />

man nicht verkaufen darf, darf<br />

Dieser ^ unterliegt mancherlei Beschränkungen, zunächst solchen,<br />

welche an die positive Fassung anzuknüpfen sind:<br />

a) Man darf einen Nutzen, z. B. ein Durchgangsrecht verkaufen,<br />

nicht aber verpfänden. Wenn z. B. A seinem Gläubiger als Pfand<br />

<strong>das</strong> <strong>Recht</strong> der Bewohnung seines Hauses während eines Jahres <strong>über</strong>- 10<br />

geben wollte, so wäre <strong>das</strong> null und nichtig, denn die Benutzung<br />

verringert und vernichtet langsam die Substanz der Sache, wodurch<br />

sie aufliören würde eine Garantie für die Zahlung der Schuld zu sein.<br />

Dies gilt indessen nur von dem Faustpfand, nicht von dem<br />

<strong>Recht</strong>spfand, denn wenn Jemand stirbt und Schulden hinterlässt, ist<br />

seine Hinterlassenschaft inclusive jede Art von Nutzen ein Pfand<br />

für die Bezahlung seiner Schuld.<br />

b) Man kann eine Schuldforderung an den Schuldner verkaufen,<br />

sie aber nicht ab initio als Faustpfand verpfänden, weder an den<br />

Schuldner noch an eine andere Person. Wenn z. B. Zaid dem 20<br />

Ahmed 10 Dirhem schuldet, darauf Ahmed von ihm ein Objekt<br />

im Werthe von einem Denar kauft und ihm nun als Sicherheit für<br />

diesen Denar seine Forderung von 10 Dirhem als Pfand giebt, so<br />

ist <strong>das</strong> null und nichtig, weil Ahmed nicht im Stande ist <strong>das</strong>jenige,<br />

was er als Pfand giebt, d. i. die 10 Dirhem, die ihm Zaid schuldet,<br />

diesem zu <strong>über</strong>geben.<br />

Die oben beigefügte Klausel ab initio'^) bedeutet, <strong>das</strong>s man<br />

nicht ein Pfandgeschäft damit anfangen kann, <strong>das</strong>s man eine Schuld<br />

als Pfand giebt. Wenn aber ein Pfandverhältniss bereits existirt,^)<br />

so kann es allerdings vorkommen, <strong>das</strong>s eine Schuld ein Pfand 3°<br />

bildet. Wenn z. B. ein verpfändeter Sklave getödtet wird, so ist<br />

nicht mehr der Sklave <strong>das</strong> Pfand, sondern die Schuld des Mörders,<br />

d. h. seine Verpflichtung zur Zahlung des Werthes des Sklaven,<br />

solange der Empfangsberechtigte (d. i. der Inhaber des Blutrechts)<br />

die Zahlung noch nicht in Empfang genommen hat.

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