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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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ooQ Buch IV. Kap. 3. Pfandrecht. Anmerkungen. S 2<br />

einem Kaufgeschäft stipuHrt worden ist, so wird beiden Contrahenten<br />

der Eid aufgetragen, und dann, wenn zwei entgegengesetzte Aus-<br />

sagen einander gegen<strong>über</strong> stehen, der Vertrag für aufgehoben erklärt.<br />

Hiervon ist der Fall auszunehmen, <strong>das</strong>s der Streit sich im Allge-<br />

meinen um die Frage dreht, ob der Pfandvertrag Statt gefunden<br />

oder nicht, denn in diesem Fall ist (nach Baguri I, 375, 36) die<br />

eidliche Aussage des Pfandgebers entscheidend.<br />

Wenn A behauptet, <strong>das</strong>s X und Y ihm ihren Sklaven für eine<br />

Forderung von 100 Denare verpfändet hätten, während X damit<br />

<strong>über</strong>einstimmt, aber Y leugnet, so muss Y seine Aussage be- 10<br />

schwören; dann gilt der Antheil des X als Pfand, nicht der Antheil<br />

des Y. Wenn indessen der Mitbesitzer X bezeugt vor Gericht,<br />

<strong>das</strong>s auch Y seinen Antheil verpfändet habe, und neben ihm ein<br />

zweiter Zeuge <strong>das</strong>selbe bezeugt, oder wenn X dies Zeugniss ablegt<br />

und daneben der Kläger A seine Aussage beschwört, so wird <strong>das</strong><br />

Zeugniss des X angenommen und <strong>das</strong> ganze Objekt gilt als Pfand,<br />

Wenn Jemand 2000 Denare schuldet und für looo Denare ein<br />

Pfand gegeben hat, wenn er dann 1000 D. zahlt und nun ein Streit<br />

entsteht, ob hiermit die durch Pfand gesicherten oder nicht ge-<br />

sicherten looo Denare bezahlt seien, so wird nach der eidlichen 20<br />

Aussage des Pfandgebers entschieden. Wenn er bei der Zahlung<br />

eine bestimmte Absicht nicht zu erkennen giebt, kann er auch noch<br />

nachträglich bestimmen, in welchem Sinne seine Zahlung aufgefasst<br />

werden soll.<br />

Pfandgeber und Pfandnehmer können sich bei der Uebergabe<br />

und Entgegennahme vertreten lassen, doch dürfen nicht der Gebende<br />

und der Nehmende eine und dieselbe Person sein.<br />

Zum Pfandgeben ist berechtigt, wer grossjährig, bei vollem<br />

Verstände und im Vollbesitz der bürgerlichen <strong>Recht</strong>e ist, nicht also<br />

<strong>das</strong> Kind, der Geisteskranke oder der unter Curatel gestellte Ver- 30<br />

schwender. Vgl. S. 324.<br />

Durch die Entgegennahme des Pfandes von Seiten des Pfand-<br />

nehmers wird der Pfandvertrag obligatorisch nur für den einen<br />

Contrahenten, den Pfandgeber, nicht für den Pfandnehmer, denn<br />

dieser kann jeder Zeit, wenn es ihm beliebt, von dem Vertrage<br />

zurücktreten.<br />

Rücksichtlich der Frage, wie weit der Pfandgeber <strong>über</strong> <strong>das</strong>

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