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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 12 Buch VI. Strafrecht II. Anmerkungen. 83 1<br />

Habe des freien Theiles seines Theil-Sklaven stiehlt, wird er nicht<br />

mit Handabhauen bestraft.<br />

§ 12. Diebstahl ist ein Vergehen gegen Gott. Daher hat Gott <strong>das</strong><br />

Anrecht auf die Strafe, der Bestohlene <strong>das</strong> Anrecht auf die Rück-<br />

erstattung.<br />

Bei der Execution soll <strong>das</strong> Glied zunächst aus dem Ge-<br />

lenk gerissen und dann mit einem einzigen Hieb abgehauen<br />

werden. Zum Zweck der Blutstillung wird der Stumpf, wenn der<br />

Dieb ein Bewohner des Culturgebiets ist, in heisses Oel gehalten,<br />

dagegen bei einem Beduinen die Cauterisation angewendet. 10<br />

Wenn ein Dieb wegen mehrerer Diebstähle gefasst und zum<br />

ersten Mal verurtheilt wird, wird die Strafe nicht mehrere Male,<br />

sondern nur einmal vollzogen, wie die Strafe für Unzucht und<br />

Trunk.<br />

Die Strafe soll nicht eher vollzogen werden, als bis der Dieb-<br />

stahl bewiesen und der Bestohlene oder sein Vertreter die Rück-<br />

erstattung des Gestohlenen verlangt hat. Ist der Diebstahl bewiesen,<br />

so muss die Rückerstattung Statt finden, einerlei ob der Dieb mit<br />

Handabhauen bestraft wird oder nicht.<br />

Wenn z. B. ein Mann und zwei Weiber den Diebstahl be- 20<br />

zeugen, so muss die Rückerstattung des Gestohlenen Statt finden,<br />

obwohl <strong>das</strong> Handabhauen nicht Statt findet. Denn letzteres tritt<br />

nur dann ein, wenn der Diebstahl durch zwei Männer bewiesen ist,<br />

oder der Dieb geständig ist, d. h. wenn er die That gestanden hat,<br />

nachdem die Klage wegen Diebstahls gegen ihn anhängig gemacht<br />

worden ist. Hat er <strong>das</strong> Geständniss früher gemacht, so kann er<br />

auf Grund desselben nicht eher zur Strafe des Handabhauens ver-<br />

urtheilt werden, als bis der Bestohlene erscheint und <strong>das</strong> Ge-<br />

stohlene reclamirt.<br />

In der Verhandlung wegen Diebstahls muss sowohl <strong>das</strong> Zeug- 3°<br />

niss des Zeugen wie <strong>das</strong> Geständniss des Angeklagten ein detaillirtcs<br />

sem, d. h. es muss genau angegeben werden die That selbst, der<br />

Bestohlene, <strong>das</strong> Maass, der Werth des Gestohlenen und der Auf-<br />

bewahrungsort, aus dem es weggenommen worden ist, damit jeder<br />

Irrthum, Gefahr der Verwechselung ausgeschlossen wird.<br />

Hat der Dieb den Diebstahl gestanden, so kann er trotzdem<br />

dies Geständniss zurücknehmen, was die Folge hat, <strong>das</strong>s er zur

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