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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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„ 3 Buch IV. Kap. 25. Depositum. Anmerkungen. 679<br />

führer einer Commanditgesellschaft (vgl. S. 522,) demjenigen der im<br />

Solde eines Anderen Steuern oder Schulden einkassirt, einem<br />

Verwaltungsbeamten, wenn er <strong>das</strong> ihm anvertraute seiner vorge-<br />

setzten Behörde zurückgiebt, nicht dagegen mit dem Pfandnehmer<br />

und dem Miether, denn diese haben <strong>das</strong> ihnen anvertraute in eigenem<br />

Interesse <strong>über</strong>nommen, müssen daher ihre Aussage betreffend<br />

Rückgabe desselben beiveisen.<br />

Unter Vertrmienspersonen sind solche zu verstehen, welche<br />

einem Anderen gegen<strong>über</strong> für ein Objekt Jiaften^), also nicht der-<br />

jenige, der einem Anderen sein Eigenthum widerrechtlich vorent- 10<br />

hält (Usurpator), nicht der Leihnehmer, nicht derjenige, der während<br />

des Handels um ein Objekt es für eine Zeitlang auf Probe zu sich<br />

nimmt. Diese müssen, wenn sie behaupten <strong>das</strong> Objekt zurückge-<br />

geben zu haben, den Beweis liefern.<br />

In allen diesen Fällen ist unter Rückgabe zu verstehen die<br />

Rückgabe an den Vertratiens-Genosscn, d. h. diejenige Person selbst,<br />

welche den Depositar, den Mandatar u. s. w. mit dem Objekte<br />

betraut hat. Diese Regel muss indessen noch verallgemeinert<br />

werden. Wenn der Vertrauensmann dem Vertrauensgeriossen <strong>das</strong><br />

Objekt zurückgegeben zu haben behauptet, so genügt seine eid- 20<br />

liehe Aussage ; wenn<br />

dagegen der Stellvertreter oder der Erbe oder<br />

sonst jemand für die Vertrauetisperso7i <strong>das</strong> Objekt an den Ver-<br />

tratiensgenossen oder dessen Stellvertreter oder Erben oder sonst<br />

yemand für den Vertranensgenosse?i zurückgegeben zu haben be-<br />

hauptet, so muss für eine solche Behauptung allemal der Beweis<br />

erbracht werden. Das Vertrauensverhältniss bezieht sich auf A und<br />

B und geht <strong>über</strong> sie in keinem Punkte hinaus.<br />

Die bisher gegebenen Regeln beziehen sich auf den Fall, <strong>das</strong>s<br />

eine Differenz entsteht <strong>über</strong> die Frage, ob etwas anvertrantes zurück-<br />

gegeben sei oder nicht. 3°<br />

Etwas anders lauten die Bestimmungen für den Fall einer<br />

Differenz <strong>über</strong> die Frage, ob etwas anvertrantes zu Grunde, ver-<br />

loren gegangen sei oder nicht. Wenn Jemand vom Genus der Ver-<br />

trauenspersonen behauptet, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> ihm anvertraute zu Grunde<br />

gegangen sei, so ist seine eidliche Aussage entscheidend,

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