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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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70 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. S 38<br />

finitiven Erledigung der Sache anzugeben, einerlei ob die Frau es<br />

verlangt oder z. B. ihr Vormund oder der Richter, ob privatim <strong>über</strong><br />

die Sache verhandelt wird oder vor dem Richter.<br />

Diese Dauer von vier Monaten wird gerechnet vom Moment des<br />

Abstinenz-Schwures. Dabei ist wesentlich, <strong>das</strong>s dieser Zeitraum ohne<br />

Unterbrechung verläuft, also nicht unterbrochen ist durch eine Zeit,<br />

in der in Folge eines Hinderungsgrundes bei Mann oder Frau die<br />

Cohabitation unmöglich ist. Wenn ein solcher Hinderungsgrund ein-<br />

tritt, z. B. Krankheit, Wahnsinn, Unbotmässigkeit der Frau, Apostasie,<br />

die fortgesetzte Andachtsübung in der Moschee'), der Aufenthalt 10<br />

auf der Pilgerfahrt nach Mekka innerhalb des Heiligen Gebietes, in<br />

diesem Fall wird die Dauer von vier Monaten erst von dem Zeitpunkte<br />

an gerechnet, wo der Hinderungsgrund verschwunden ist. Die Men-<br />

struation und <strong>das</strong> Kindbett der Frau werden in diesen Zeitraum ein-<br />

berechnet und gelten nicht als Hinderungsgrund.<br />

Der Abstinenz-Schwur gegen eine reklamirbare Frau während<br />

der Dauer ihrer Wartezeit ist null und nichtig, weil der Mann <strong>das</strong><br />

<strong>Recht</strong> ihr beizuwohnen nicht hat. Will er diesen Schwur gegen sie<br />

richten, so muss er sie reklamiren, und dann wird der Termin der<br />

vier Monate vom Datum der Rückkehr*) der Frau zu ihm gerechnet. 20<br />

Nach Ablauf des Termins von vier Monaten kann die Frau ver-<br />

langen, entweder <strong>das</strong>s er zu seiner Pflicht ihr gegen<strong>über</strong> zurückkehrt 3)<br />

oder <strong>das</strong>s er sich von ihr scheidet. Nach anderer Ansicht hat sie<br />

<strong>das</strong> <strong>Recht</strong> die Rückkehr des Mannes zu seiner Pflicht zu verlangen,<br />

dagegen die Scheidung erst dann, wenn er die Rückkehr verweigert.<br />

Die Sühne, die für einen gebrochenen Schwur, den er bei Gott<br />

oder Gottes Eigenschaften geschworen, s. in ^ 39- Hat er bei andern<br />

Dingen geschworen, so ist er verpflichtet, falls er zu seiner ehelichen<br />

Pflicht zurückkehrt, diese Schwüre zur Ausführung zu bringen, z. B.<br />

seine Sklaven frei zu lassen, <strong>das</strong> Gebet, Fasten, Wallfahrt, Almosen 30<br />

oder was er sonst geschworen, auszuführen (s. S. 69 Note 4\ Wenn<br />

also der Schwur gelautet hat „Wenn ich dir beiwohne, bist du ge-<br />

schieden-*), so ist eine Ehescheidung die sichere Folge; denn will<br />

er nicht zu seiner ehelichen Pflicht zurückkehren, muss er sich von<br />

ihr scheiden; wenn er aber zu seiner ehelichen Pflicht zurückkehrt.<br />

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