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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§3-4 Buch IV. Kap. i. Vermögens-Sequestration. Anmerkungen. Jt'j<br />

Frau scheiden, noch ihr gestatten sich von ihm loszukaufen. Er<br />

darf auch dann nicht heirathen, wenn die Frau ihm die Ehegabe<br />

creditiren will. Er darf weder Sühnegeld, <strong>das</strong> ihm zugesprochen<br />

worden ist, in Empfang nehmen, noch auf solches verzichten. Er<br />

darf durch den Ehebruchs-Schwur (s. Eherecht I § 41—44) weder die<br />

Vaterschaft eines Kindes leugnen noch ein solches Kind, nachdem<br />

er es einmal verleugnet, wieder an Kindes Statt annehmen.<br />

Wenn eine bankrotte Frau sich durch Loskauf von ihrem<br />

Manne trennt gegen einen Preis, der ihr creditirt wird, so ist die<br />

Scheidung rechtskräftig; bezahlt sie ihm aber etwas von ihren Activa, 10<br />

so ist sie ungültig.<br />

§ 4. Unter der Verfügung ist hier, wie schon unter 5<br />

i ad e<br />

angegeben, eine Zuwendung zu verstehen, welche nicht durch ein<br />

gleichwerthiges Aequivalent ausgeglichen wird, also ein Schuld-Erlass,<br />

eine fromme Stiftung, Geschenk, Almosen, Freilassung, ein Ver-<br />

kauf, der mehr den Charakter eines Geschenkes an den Käufer hat.<br />

Der Kranke darf bekanntlich seinen Erben eine solche Zuwendung,<br />

einerlei ob ihr Werth innerhalb der Drittelsgrenze liegt oder nicht,<br />

nicht machen, d. h. wenn er es thut, hängt sie ab von der Ge-<br />

nehmigung der übrigen Erben. 20<br />

Wenn der Kranke <strong>über</strong> mehr als ein Drittel verfügt und stirbt,<br />

so bleibt seine Verfügung in Kraft, wenn sämmtliche Erben sie ge-<br />

nehmigen; wenn aber Einige sie genehmigen. Andere sie verwerfen,<br />

so bleibt so viel von ihr in Kraft, als den Erbantheilen der ge-<br />

nehmigenden entspricht, während <strong>das</strong> übrige zur Erbmasse ge-<br />

schlagen wird.<br />

Ein Vormund von Erben oder ein Richter als Vertreter von<br />

Erben hat nicht <strong>das</strong> <strong>Recht</strong>, zu einer solchen Verfügung des Erb-<br />

lassers, die <strong>über</strong> den Werth des Drittels des Nachlasses hinausgeht,<br />

seine Einwilligung zu geben. Nach anderer Ansicht ist die Ent- 30<br />

Scheidung zu verschieben, bis die Mündel mündig sind und selbst<br />

entscheiden können; ist aber nicht zu erwarten, <strong>das</strong>s sie je ver-<br />

fügungsberechtigt werden, steht die Entscheidung pro oder contra bei<br />

dem Vormund oder dem Richter.<br />

Solange der Kranke noch lebt, kommen Einwilligung oder Ab-<br />

lehnung von Seiten der Erben nicht in Betracht^ sondern erst nach<br />

seinem Tode.<br />

S ach au, Muhammedanisches <strong>Recht</strong>.<br />

2'^

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