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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 13 Buch IV. Kap. i. Verkauf und Kauf. Anmerkungen. 293<br />

er in diesem Falle nicht bloss bis zur Besitzergreifung, sondern bis<br />

zum Ablauf seiner optio e. c. für <strong>das</strong> Objekt haftet);<br />

b) wenn die Ursache des Fehlers in der Zeit vor der Besitz-<br />

ergreifung eingetreten ist. Beispiel: A verkauft einen Sklaven, der<br />

ein Verbrechen (Diebstahl) begangen hat, an B. B nimmt ihn in<br />

Besitz, und nun wird dem Sklaven auf Grund eines richterlichen<br />

Urtheils die rechte Hand abgehauen. Wenn der Käufer keine<br />

Kenntniss von dem Verbrechen hatte, kann er den Sklaven zurück ^<br />

geben; hatte er Kenntniss davon, so kann er ihn weder zurück-<br />

geben noch eine Entschädigung für <strong>das</strong> mangelnde Glied verlangen. 10<br />

Ferner kann die Rückgabe nur Statt finden, wenn der Fehler zur<br />

Zeit der Rückgabe noch vorhanden ist. Wenn er dagegen vorher<br />

wieder verschwindet oder aufhört, ist die Rückgabe ausgeschlossen.<br />

Wenn in den verkauften Objekten nach der Besitzergreifung<br />

durch den Käufer ausser dem aus früherer Zeit datirenden Fehler<br />

sich noch ein anderer Fehler zeigt, d. h. ein Fehler, dessen Ursache<br />

nicht in der Zeit vor der Besitzergreifung liegt, so ist die Rückgabe<br />

de jure ausgeschlossen, indessen steht es den Contrahenten frei die<br />

Rückgabe mit einander zu vereinbaren, sei es die Rückgabe pur et<br />

simple oder mit einer Entschädigung für den Verkäufer. Wenn 20<br />

sie sich nicht einigen können, <strong>über</strong>wiegt <strong>das</strong> Votum desjenigen, der<br />

die Aufrechterhaltung des Vertrages verlangt. Hiervon ist auszu-<br />

nehmen eine Differenz <strong>über</strong> die Rückgabe von Ribä- Objekten<br />

(S<br />

7- 9)' Wenn sich an dem Ribä-Objekt nach der Besitzergreifung<br />

ein neuer Fehler ausser einem aus früherer Zeit herstammenden<br />

Fehler zeigt, so findet die Rückgabe d. h. die AnnuUirung des<br />

Verkaufvertrages de jure Statt, wenn der Käufer es verlangt,<br />

indessen hat er dem Verkäufer für den neu entstandenen Fehler<br />

eine Entschädigung zu zahlen.<br />

Hier ist noch ein anderer Fall zu berücksichtigen: Der Käufer 30<br />

zerbricht ein Straussenei und findet, <strong>das</strong>s ein Theil desselben ver-<br />

dorben ist; er durchschneidet eine Melone und findet, <strong>das</strong>s ein<br />

Theil derselben von Würmern zerfressen ist. In diesem Fall liegt<br />

ein neuer Schaden vor, ohne den der alte nicht erkannt werden<br />

konnte. Der Käufer kann <strong>das</strong> Gekaufte wegen des alten Schadens<br />

zurückgeben und ist nicht verpflichtet, für den neuen, von ihm an-<br />

gerichteten Schaden Ersatz zu leisten.

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