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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 12. 13 Buch IV. Kap. I. Verkauf und Kauf. Anmerkungen. 2QI<br />

Der Besitz des verkauften Objektes steht demjenigen der beiden<br />

Contrahenten zu, der sich die optio e. c. ausbedungen hat, also<br />

dem Verkäufer oder dem Käufer. Wenn dagegen beide die optio<br />

haben, bleibt die Besitzfrage in suspenso. Wird dann der Vertrag<br />

ratihabirt, so gilt der Käufer als Besitzer des Objektes, der Ver-<br />

käufer als Besitzer des Preises von dem Datum des Vertrages an;<br />

wird dagegen der Vertrag aufgehoben, so ist <strong>das</strong> Besitzverhältniss<br />

ein umgekehrtes.<br />

Die Vermehrung, <strong>das</strong> Wachsthum des Objektes sowie die zur<br />

Erhaltung desselben nöthigen Auslagen während der Optionsfrist lo<br />

gehören auf <strong>das</strong> Conto des Besitzers. Wenn daher z. B. der Käufer<br />

während der Optionsfrist Besitzer des Objektes gewesen ist und für<br />

seine Erhaltung Auslagen gemacht hat, so müssen ihm diese, falls der<br />

Vertrag aufgehoben wird , von dem Verkäufer zurückerstattet werden.<br />

Der Besitz während der Optionsfrist ist jedenfalls ein vielfach<br />

beschränkter.<br />

W^enn Jemand eine Sklavin mit der optio e. c. verkauft und<br />

ihr während der Optionsfrist beiwohnt oder sie freilässt, hebt er<br />

dadurch den Vertrag eo ipso auf. Die Wirkung ist dieselbe, wenn<br />

er <strong>das</strong> gekaufte Objekt verkauft, vermiethet oder z. B. einen 20<br />

Sklaven verheirathet.<br />

Wenn der Käufer während der Optionsfrist dieselben Hand-<br />

lungen begeht, so spricht er dadurch eo ipso die Ratihabirung des<br />

Vertrages aus.<br />

Wenn dagegen der Verkäufer oder der Käufer während der<br />

Optionsfrist <strong>das</strong> in seinem Besitz befindliche Verkaufs-Objekt einem<br />

Dritten zum Verkauf anträgt (ohne es zu verkaufen), oder wenn<br />

er für die Verwaltung desselben sich einen Stellvertreter bestellt,<br />

so gelten diese Akte weder als eine Ratihabirung noch als eine<br />

Aufhebung des Vertrages. 30<br />

Eine Entscheidung <strong>über</strong> <strong>das</strong> Verkaufs-Objekt ist zugleich eine<br />

Entscheidung <strong>über</strong> den Preis.<br />

§ 13, Die Fehler oder Mängel gekaufter Objekte, wegen deren<br />

eine Rückgabe, eine optio propter defectum') Statt finden kann,<br />

werden in drei Gruppen zerlegt:<br />

') ^„-^.-^\ ^L^ oder

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