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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§15 Buch VI. Strafrecht II. Anmerkungen. gor-<br />

Die Bekehrung muss Statt finden, bevor die Behörden ihn er-<br />

greifen. Eine spätere Bekehrung ist wirkungslos. Wenn er be-<br />

hauptet, <strong>das</strong>s er schon vor seiner Arrestation sich bekehrt habe, so<br />

wird dieser Behauptung nur dann Glauben beigemessen, wenn sie<br />

durch Nebenumstände wahrscheinlich gemacht wird.<br />

In Folge einer solchen Bekehrung werden diejenigen Strafen,<br />

an welche Gott <strong>das</strong> Anrecht hat, d. i. die Hinrichtung, die Kreuzigung<br />

<strong>das</strong> Abhauen von Hand und Fuss erlassen. In dieser Beziehung ist<br />

der Wegelagerer bevorzugt vor dem Dieb und dem, der Unzucht<br />

begangen oder ein berauschendes Getränk getrunken hat, denn bei lo<br />

diesen hat die Bekehrung nicht die Folge, <strong>das</strong>s die Gott zustehenden<br />

Strafen erlassen werden.<br />

Während also <strong>das</strong> göttliche Anrecht auf Bestrafung des Wege-<br />

lagerers aufgegeben wird, bleibt <strong>das</strong> menschliche Anrecht auf seine<br />

Bestrafung bestehen, d. i. <strong>das</strong> Anrecht der Geschädigten. Hat er<br />

einen Mord begangen, so bleibt <strong>das</strong> Blutrecht in Kraft. Der In-<br />

haber desselben kann ihn tödten, kann aber auch sich mit der<br />

Zahlung des Sühngeldes zufrieden geben. Hat er eine Verwundung<br />

begangen, so unterliegt er ebenfalls dem Blutrecht. Hat er Raub<br />

begangen, so hat er Rückgabe oder Ersatz zu leisten. 20<br />

Die Strafe des Wegelagerers ist, was aus dem Wortlaut bei<br />

Abu Suga nicht deutlich genug zu ersehen ist, eine doppelte:<br />

a) diejenige, auf welche Gott ein Anrecht hat, die durch Be-<br />

kehrung vor der Arrestation vermieden werden kann, und<br />

b) diejenige, auf welche die Menschen, d. i. der Vertreter des<br />

Ermordeten oder der in seinem Besitz geschädigte nach den Be-<br />

stimmungen des Blutrechts und des Strafrechts <strong>über</strong> Diebstahl und<br />

Raub ein Anrecht haben.<br />

§ 15. Dieser Paragraph ist dahin zu erweitern, <strong>das</strong>s die Straf-<br />

losigkeit dessen, der in der Vertheidigung eines Angriffs auf seine 30<br />

Person, seinen Besitz oder seine Familie den Angreifer tödtet, auch<br />

für denjengen gilt, der in der Abwehr eines Angriffs auf die Person,<br />

den Besitz oder die Familie eines XebenmoiscJicn den Angreifer<br />

tödtet. Unter Familie ist zu verstehen Ehefrau, Kinder und Ver-<br />

wandte.<br />

Dem Angriff gegen <strong>das</strong> Leben eines Menschen ist gleich <strong>das</strong><br />

Bestreben ihn zu verwunden oder des Nutzens eines seiner Glieder

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