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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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g-j^ Buch VI. Strafrecht II. Anmerkungen. g 14<br />

auf Sühngeld gegen irgend ein Aequivalent abkaufen lässt, ist da-<br />

gegen zwar nichts einzuwenden, aber an dem Lauf des Straf-<br />

rechts wird dadurch nichts geändert, die Hinrichtung findet trotzdem<br />

Statt.<br />

Die Hinrichtung und Kreuzigung (s. b) kann unter keinen Um-<br />

ständen erlassen werden, dagegen steht es dem Richter frei von<br />

der Strafe des Abhauens von Hand oder Fuss, von der discretio-<br />

nären Strafe (s. c, d), wenn es ihm gut dünkt, abzusehen.<br />

Ad b: Für den Begriff Raub gelten dieselben Bestimmungen<br />

wie für Diebstahl. Das Objekt muss von einem entsprechenden 10<br />

Aufbewahrungsort weggenommen werden ;<br />

der Wegelagerer darf<br />

kein Besitzrecht daran haben und es muss ausser allem Zweifel<br />

stehen, <strong>das</strong>s er <strong>über</strong>haupt kein <strong>Recht</strong> daran hat.<br />

Die Leiche des Hingerichteten soll, nachdem sie gewaschen, in<br />

ein Todtentuch gehüllt und nachdem <strong>das</strong> Gebet <strong>über</strong> sie gesprochen,<br />

wenn er ein Muslim war, bis zu 3 Tagen an <strong>das</strong> Kreuz genagelt<br />

werden zum abschreckenden Beispiel für Andere.<br />

Ad c: Das Abhauen der rechten Hand und des linken Fusses<br />

ist eine einzige Strafe. Die beiden Amputationen können entweder<br />

zugleich oder eine nach der anderen erfolgen. Hat der Delinquent 20<br />

die rechte Hand oder den linken Fuss nicht mehr, so begnügt man<br />

sich damit <strong>das</strong>jenige Glied abzuhauen, <strong>das</strong> er von diesen in Frage<br />

kommenden Gliedern noch hat.<br />

Die Strafe für die Wiederholung des Verbrechens ist der Ver-<br />

lust der linken Hand und des rechten Fusses.<br />

Ad d: Wodurch in diesem Falle die Wegelagerer die Strasse<br />

unsicher machen, ist im Einzelnen nicht angegeben. Der Richter<br />

kann sie in <strong>das</strong> Gefängniss setzen, aber nicht in dem Orte, in dem<br />

sie wohnen, und kann Prügel oder anderes <strong>über</strong> sie verfügen. Es<br />

steht aber auch in seinem Belieben von einer Bestrafung ganz ab- 30<br />

zusehen.<br />

§ 14. Das Sich-Bekehren besteht darin, <strong>das</strong>s der betreffende<br />

bereut, was er bis dahin gethan, <strong>das</strong>s er von seinem bisherigen<br />

Thun ablässt und fest entschlossen ist unter keinen Umständen<br />

dazu zurückzukehren; <strong>das</strong>s er noch nicht im Sterben ist, und <strong>das</strong>s<br />

er sich nicht erst dann bekehrt, wenn die Welt im Begriffe ist<br />

unterzugrehen.

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