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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ i6 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren, Anmerkungen. 727<br />

ist eine solche Schwierigkeit nicht vorhanden; er legt den Beweis<br />

dem Richter vor und mit dessen Genehmigung, und nicht ohne die-<br />

selbe, darf er <strong>das</strong> saisirte Gut verkaufen.<br />

Der Gläubiger darf <strong>das</strong> saisirte Gut nur gegen Landesmünze<br />

versteigern. Ist es von dem Genus dessen, was er zu fordern hat,<br />

so erwirbt er es ohne Weiteres zu seinem Besitz; gehört es einem<br />

anderen gcnus rerum an, so kauft er sich aus dem Erlös der Ver-<br />

steigerung ein Objekt von dem genus rerum, <strong>das</strong> er zu fordern hat,<br />

<strong>das</strong> damit in seinen Besitz <strong>über</strong>geht.<br />

Der Gläubiger darf nicht mehr saisiren, als er zu fordern hat, lo<br />

sofern eine solche Beschränkung praktisch ausführbar ist. Ist <strong>das</strong><br />

nicht möglich, so darf er auch mehr nehmen, als ihm zukommt,<br />

ohne für dies Zuviel zu haften, muss aber, nachdem er sich be-<br />

zahlt gemacht, den übrig bleibenden Rest dem Schuldner zurück-<br />

geben.<br />

Es steht dem Gläubiger frei <strong>das</strong> Gut des Schuldners seines<br />

Schuldners zu saisiren, falls er <strong>das</strong> Gut seines Schuldners nicht er-<br />

reichen kann und der Schuldner seines Schuldners sich weigert<br />

seine Schuld zu zahlen.<br />

Es steht ferner dem Gläubiger frei, falls er nicht auf andere 20<br />

Weise seinen Gläubiger erreichen kann, seine Thür einzubrechen<br />

oder ein Loch in die Mauer seines Hauses zu brechen. Für den<br />

dadurch verursachten Schaden haftet der Gläubiger nicht. Voraus-<br />

setzung ist aber hierbei, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Haus Besitz des Schuldners ist<br />

und <strong>das</strong>s nicht ein <strong>Recht</strong> daran haftet, <strong>das</strong> nicht durch die Willens-<br />

äusserung des einen Contrahenten aufgehoben werden kann, <strong>das</strong>s<br />

also z. B. <strong>das</strong> Haus nicht verpfändet oder vermiethet ist.<br />

Alles dies gilt von der Schuld eines Menschen gegen einen<br />

Menschen. Was aber ein Mensch a)i Gott zu zahlen hat, wie z. B.<br />

die Armensteuer, kann ihm nicht von irgend einem Empfangsbe- 30<br />

rechtigten, wenn er sich weigert es zu zahlen, mit Gewalt abgenommen<br />

werden.<br />

Was die Forderung eines Nutzois betrifft, so gelten für sie die-<br />

selben Bestimmungen wie für die Forderung eines individuell be-<br />

stimmten Objektes {res individualis). Der Gläubiger kann sich ohne<br />

richterlichen Spruch in den Genuss desselben setzen, wenn er nicht

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