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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 29 37 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. Cj<br />

liehe Aussage als entscheidend. Wenn aber der Mann für seine<br />

Aussage den Beweis der Wahrheit beibringt, sei es auch nur durch<br />

die Aussage eines einzigen Zeugen, und er ausserdem seine Aussage<br />

durch einen Eid bekräftigt, so wird zu seinen Gunsten entschieden<br />

und sein Besitz des Aequivalents kann nicht mehr angefochten<br />

werden.<br />

Durch ein solches Urtheil wird <strong>das</strong> erbrechtliche Verhältniss<br />

zwischen Mann und Frau dermassen gestaltet, <strong>das</strong>s er kein Erbrecht<br />

mehr gegen sie, sie aber ein Erbrecht gegen ihn hat, vorausgesetzt,<br />

<strong>das</strong>s weder er im Stande ist seinen Anspruch zu beweisen, noch lo<br />

sie ein Bekenntniss zur Bestätigung seines Anspruches abgelegt hat.<br />

Wenn ein Streit <strong>über</strong> <strong>das</strong> Aequivalent, Werth oder Art desselben<br />

besteht, und ein Beweis der Wahrheit von keiner Seite zu erbringen<br />

ist, so müssen wie in einem Process <strong>über</strong> Kauf und Verkauf beide<br />

Parteien schwören, und zwar zuerst der Ehemann, weil er quasi<br />

der Verkäufer ist. W^enn also auf diese Weise Aussage gegen<br />

Aussage steht, wird die Ehe annullirt und dem Ehemann eine<br />

Durchschnitts-Ehegabe zugesprochen, selbst wenn dieselbe einen<br />

höheren Werth haben sollte als der Betrag, den der Ehemann fordert.<br />

Wenn eine der Parteien einen Beweis beibringen kann, wird 20<br />

gemäss demselben entschieden.<br />

Wenn als Aequivalent für den Loskauf ein bestimmter Betrag<br />

von zwei im Lande cursirenden Geldsorten angesetzt ist, aber nicht<br />

angegeben ist, welche der beiden Geldsorten gemeint war, so tritt<br />

falls eine Uebereinstimmung <strong>über</strong> <strong>das</strong>, was gemeint war, nicht zu<br />

erzielen ist, auch nicht zu ermitteln ist, welche Geldsorte die absolut<br />

vorherrschende ist, in letzter Instanz die Durchschnitts-Ehegabe an<br />

die Stelle des stipulirten Aequivalents.<br />

§ 2g— 37. Der Mann, der die Scheidung ausspricht, muss verant-<br />

wortungsfähig sein und aus freiem Willen handeln. Gültig ist auch die 30<br />

von dem Betrunkenen ausgesprochene Scheidung, ungültig dagegen,<br />

wenn ausgesprochen von einem Kinde, einem Wahnsinnigen, einem<br />

Schlafenden, einem Manne, der einem rechtswidrigen Zwange unter-<br />

worfen ist. S. 5 35.<br />

Der Betrunkene ist zwar nicht verantwortungsfähig, wird aber<br />

zur Strafe für sein Vergehen von dem Gesetz als solcher angesehen.<br />

Der Betrunkene kann

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