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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I. Durch die persönliche Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge<br />

gegen<strong>über</strong> dem Forderungsberechtigten (dem Richter, dem Gläubiger,<br />

dem Inhaber des Blutrechts) zu bewirken, <strong>das</strong>s der Schuldige zu<br />

einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Orte gegenwärtig sei.<br />

Ist der Schuldige dann thatsächlich nicht gegenwärtig, sei es <strong>das</strong>s<br />

er gestorben, sei es aus einer andern Ursache, so ist die Bürgschaft<br />

damit erledigt, denn der Bürge ist nicht verpflichtet, für den Schuldigen<br />

die Strafe zu erleiden oder <strong>das</strong> Sühngeld zu zahlen. Und<br />

sollte in der Vereinbarung <strong>über</strong> die Bürgschaft bestimmt sein,<br />

<strong>das</strong>s der Bürge eventuell die Zahlung zu leisten habe, so ist diese lo<br />

Abmachung null und nichtig.<br />

Der Schuldige muss mit der Bürgschaft einverstanden sein, ent-<br />

weder er selbst oder sein Vormund, wenn der Schuldner ein Kind<br />

oder wahnsinnig ist, oder sein Erbe, falls der Schuldner todt ist,<br />

wenn es sich um eine Identitätsfrage bei einem Todten handelt.<br />

Bei einer solchen Untersuchung darf aber ein Todter, wenn er<br />

einmal im Grabe liegt, nicht wieder herausgenommen werden.<br />

Derjenige, für den Jemand die Bürgschaft <strong>über</strong>nimmt, muss<br />

ein Änrcclit des Menschen {nicht ein Anrecht Gottes) gegen Um zu<br />

erfüllen haben, z. B. dem jus talionis unterliegen oder Sühngeld zu 20<br />

zahlen haben oder zur Strafe für Verläumdung verurtheilt worden<br />

sein, oder er muss eine Schuld zu zahlen oder ein individuell be-<br />

stimmtes Objekt zu hefern haben, sei es ein solches, für <strong>das</strong> er<br />

haftet, oder ein solches, für <strong>das</strong> er nicht haftet'). Es ist dabei nicht<br />

erforderlich, <strong>das</strong>s der Bürge von dem Objekte der Bürgschaft, z. B.<br />

von der Hohe des Sühnsreldes, Kenntniss habe.<br />

Elkhatib II, 37 Glosse.

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