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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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^28 Euch IV. Kap. lo. Mandat. Anmerkungen. S i<br />

die Dauer eines Monats». Dagegen darf man nicht die Mandats-<br />

ertheilung von dem Eintreffen einer Bedingung abhängig machen,<br />

also nicht sagen: «Wenn der Ramadan kommt, mache ich Dich zu<br />

meinem Mandatar.» Wenn aber trotzdem, nachdem der Ramadan<br />

gekommen, der Angeredete in der Sache etwas verfügt, ist seine<br />

Verfügung rechtskräftig, weil angenommen wird, <strong>das</strong>s der Sprechende<br />

seine Erlaubniss dazu in jenen Worten ertheilt habe. Wenn Jemand<br />

in definitiver Form einem Anderen ein Mandat ertheilt, aber die<br />

zu treffende Verfügung von dem Eintreffen einer Bedingung ab-<br />

hängig macht, so ist <strong>das</strong> rechtlich zulässig. Beispiel: «Ich mache lo<br />

Dich zum Mandatar <strong>über</strong> die und die Sache, und wenn der Ramadan<br />

kommt, verkaufe sie.»<br />

Wenn der Mandatar einen Vertrag abschliesst, so gelten die<br />

Bedingungen desselben für ihn, nicht für den Mandanten, z. B. bei<br />

dem Kauf die Bestimmungen <strong>über</strong> <strong>das</strong> Inaugenscheinnehmen des<br />

gekauften Objektes, <strong>über</strong> <strong>das</strong> Verlassen des Verhandlungsortes u. s. w.<br />

Wenn während der Optionsfrist der Mandatar den Vertrag aufhebt,<br />

so bleibt er aufgehoben, selbst wenn der Mandant ihn für gültig<br />

erklärt.<br />

Der Verkäufer hat <strong>das</strong> <strong>Recht</strong>, den Preis einer von dem Man- 20<br />

datar ihm abgekauften Sache von dem jMandatar zu fordern, a) falls<br />

dieser ihn von dem Mandanten empfangen hat, und b) wenn er<br />

ihn nicht empfangen hat, aber der Preis nicht ein individuell be-<br />

stimmtes Objekt (also z. B. nicht bestiinvite individuell bezeichnete<br />

zwanzig Denare) ist, sondern ein nicht individuell bestimmtes Ob-<br />

jekt (wie z. B. zwanzig Denare im Allgemeinen). Ist dagegen der<br />

Preis ein individuell genau bestimmtes Objekt, so darf der Verkäufer<br />

es von dem Mandatar nicht fordern, wenn dieser es nicht von dem<br />

Mandanten empfangen hat.<br />

Wenn A behauptet, er habe als Mandatar des B eine Schuld 30<br />

von X einzukassiren, so ist X nur dann zur Zahlung verpflicJitct,<br />

wenn A den Beweis für sein Mandat vorbringt; es steht ihm aber<br />

frei, die Zahlung zu leisten, wenn er <strong>das</strong> Mandat nicht bezweifelt,<br />

weil in dem Fall auch nach seiner Ansicht A zu der Forderung<br />

berechtigt ist. Anders dagegen liegt die Sache in folgendem Fall:<br />

Wenn A behauptet, als Mandatar des B eine Schuld von X ein-<br />

kassiren zu sollen, indem er behauptet, <strong>das</strong>s dem B die Schuld

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