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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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Der Miethsvertrag bezieht sich auf einen genau bekannten, an<br />

und für sich erstrebenswerthen Nutzen von solcher Art, <strong>das</strong>s er ver-<br />

schenkt und seine Nutzung gegen ein bestimmtes Aequivalent ge-<br />

stattet werden kann. Vermiether und Miether müssen im Vollbesitz<br />

der bürgerlichen <strong>Recht</strong>e sein und ihre Handlung muss aus freiem<br />

Willen, nicht aus einem widerrechtlichen Zwange hervorgehen. Der<br />

Miethsvertrag unterscheidet sich dadurch von der Gääle (dem kon-<br />

traktlich zugesicherten Lohn, s. Kap. i8), <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Objekt der<br />

letzteren ein Nutzen ist, von dem nicht bekannt ist, ob er vor-<br />

handen sein wird oder nicht, wie z. B. bei der Abmachung <strong>über</strong> lo<br />

die Wiedereinbringung eines entlaufenen Sklaven. Der Nutzen soll<br />

frstreboiswerth sein, d. h. der Miethsvertrag soll sich nicht auf<br />

Quisquilien beziehen') Der Nutzen muss der Art sein, <strong>das</strong>s er ver-<br />

schenkt und einem Andern zur Verfügung gestellt werden<br />

kann, wodurch ein Miethsvertrag <strong>über</strong> <strong>das</strong> arvum genitale<br />

eines Weibes, einer Freien oder einer Sklavin ausgeschlossen<br />

ist. Hierbei ist indessen zu bemerken, <strong>das</strong>s der Ehevertrag sich<br />

streng genommen nicht auf den N^itseii, sondern nur auf die<br />

Nutzung des arvum genitale bezieht, denn wenn der Ehefrau des<br />

A von einem anderen Manne aus Versehen beigewohnt wird, kommt 20<br />

die zu zahlende Ehegabe der Frau zu, nicht ihrem Ehemanne.<br />

Wäre der Ehemann Besitzer des Nutzens des arvum g., so würde<br />

ilivi die Ehegabe gebühren, nicht seiner Ehefrau. — Ferner unter-<br />

scheidet sich der Mietiisvertrag von dem Darlehn dadurch, <strong>das</strong>s<br />

'3 Sich einen Apfel miethen, um daran zu riechen, ist juristisch<br />

kein Miethsvertrag, weil der Nutzen eine Quisquilie ist.<br />

Sachau, Muhammedanisches <strong>Recht</strong>. 35

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