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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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234 Buch IV. Kap. i. Verkauf und Kauf. Anmerkungen. S 5— S.<br />

Besitzergreifung erst dann eintreten, nachdem die Entleerung<br />

Statt gefunden. Hat dagegen der Verkäufer <strong>das</strong> verkaufte Objekt<br />

unter seiner eigenen Verfügung, so kann der Käufer die Besitz-<br />

ergreifung dann beanspruchen, wenn seit dem Abschluss des Ver-<br />

trages ein Zeitraum verstrichen ist, der für die Entleerung als aus-<br />

reichend angesehen wird.<br />

Was nach Maass oder Gewicht verkauft ist, muss vor der Be-<br />

sitzergreifung gemessen oder gewogen werden.<br />

Der Käufer hat <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> der Besitzergreifung des Gekauften,<br />

wenn der Preis creditirt ist und zum Termine bezahlt wird, oder lo<br />

wenn er baar bezahlt wird. Anderen Falls hat der Verkäufer <strong>das</strong><br />

<strong>Recht</strong>, <strong>das</strong> Verkaufte zurückzubehalten, bis er den vereinbarten Preis<br />

bekommt.<br />

Bevor der Käufer von dem Gekauften Besitz genommen, darf<br />

er es nicht weiter verkaufen, weder an den Verkäufer zurück noch<br />

an einen anderen.<br />

§ 6. Man darf nicht Lammfleisch gegen ein Lamm, auch nicht<br />

Kuhfleisch gegen ein Lamm oder einen essbaren Fisch verkaufen.<br />

Was vom Fleisch gesagt ist, gilt auch von Fett, Leber, Herz,<br />

Nieren und allen anderen essbaren Theilen des Thieres. Allgemeiner 20<br />

ausgedrückt, darf man nicht einen Artikel gegen einen anderen,<br />

der aus dem ersteren gemacht ist, verkaufen, z. B. nicht Weizen<br />

gegen Weizenmehl, nicht Sesam gegen Sesam-Oel.<br />

Es ist irrelevant, ob der Preis essbar ist oder nicht, denn es<br />

ist in gleicher W^eise unzulässig, Lammfleisch gegen einen Esel zu<br />

verkaufen.<br />

§ 7. Wie man unter diesen Bedingungen Gold gegen Silber<br />

verkaufen kann, kann man auch Silber gegen Gold verkaufen. In<br />

jedem Fall muss die Uebergabe und Besitzergreifung Statt finden,<br />

bevor die Contrahenten sich von einander trennen oder bevor die 30<br />

Optionsfrist von 3 Tagen abgelaufen ist. Dieser ^ müsste eigentlich<br />

nach 5 4 folgen.<br />

§ 8. Die Gleichheit der Beträge ist nach Maass, Gewicht,<br />

Zählung, Messung etc., nach der Art metrologischer Bestimmung,<br />

welche für <strong>das</strong> betrefifende Objekt Landessitte ist, bestimmt. In<br />

dubio gilt zunächst der Usus des Higäz zur Zeit des Propheten,<br />

dann der Usus des betreffenden Landes.

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