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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 38—39 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. yi<br />

muss er seinen Schwur ausführen, d. h. ebenfalls nach stattgehabter<br />

Cohabitation sich von der Frau scheiden.<br />

Bei der Verhandlung vor dem Richter ist die Gegenwart des Mannes<br />

erwünscht. Wenn er nicht erscheint, entscheidet der Richter, nachdem<br />

zwei unbescholtene Zeugen den Sachverhalt verbürgt haben, nämlich<br />

<strong>das</strong>s der Mann den Abstinenz-Schwur gegen die Frau geschworen,<br />

<strong>das</strong>s der gesetzliche Termin verstrichen, <strong>das</strong>s er sich geweigert hat zu<br />

seiner ehelichen Pflicht zurückzukehren und sich von ihr zu scheider.<br />

Die vom Richter verfügte Scheidung zählt als eine einfache, die<br />

also redintegrirbar ist, wenn nicht schon zwei Scheidungen in der 10<br />

Ehe voraufgegangen sind. Die Scheidung ist eine definitive, wenn<br />

sie verhängt wird, bevor der Mann der Frau beigewohnt hat.<br />

§ 39. Der Zihär^), ursprünglich eine heidnische Sitte, ist Sünde und<br />

anzusehen wie ein Schwur. Wer ihn schwört, kann ihn nur dadurch<br />

erfüllen, <strong>das</strong>s er sich von seiner Frau scheidet; wer ihn nicht erfüllt,<br />

muss Busse ^) als ein Gott zustehendes <strong>Recht</strong> leisten.<br />

Der Verzicht-Schwur kann von jedem Ehemann, auch einem<br />

trunkenen, gegen jede Ehefrau, freie oder unfreie, anwesende oder<br />

abwesende u. s. w. gerichtet werden. Er kann ein mündlicher oder<br />

schrifthcher, ev. die verständliche Geste eines Taubstummen sein. Er 20<br />

kann eindeutig oder mehrdeutig sein, letzterer ev. verbunden mit dem<br />

Nachweis der Absicht.^)<br />

*) Umgangs-Verzicht, Verzicht-Schwur.<br />

2) i$^Ck Vgl. Buch VI, Th. I, $23.<br />

Busse ist die Strafe für Tödtung (Buch VI, Theil i, § 23), für eine<br />

Cohabitation am Tage während des Fastenmonats, für Meineid und<br />

für den zihar. Baguri II, 164, 26 — 34.<br />

j) In der Formel ^\ ySiJ^ ^-t vJlo\ kann C^i\ ersetzt werden<br />

s.<br />

durch ».iL^U oder eJ'^. oder den Namen eines anderen äusserlichen<br />

Körpertheiles, j^^s. durch ^^^^, i^-*-^ oder ^^J^, r^^ tlurch ^^^»kj.<br />

^2^^, ^^_ oder J^j) oder ein anderes äusseres Körperglied, ^\<br />

durch die Bezeichnung einer weiblichen Person, welche für den<br />

Mann verboten d. i. unheirathbar war, bevor er die Frau, gegen<br />

welche er den Zihar richtet, geheirathet hatte. Der Ausdruck ^^<br />

kann auch fehlen.<br />

Eine mehrdeutige Formel des Zihar ist z. B. Du bist ^vie meine<br />

Mutter ^^^ C^\ oder wie <strong>das</strong> At/ge meiner Mutter, ivie <strong>das</strong> Haupt<br />

meiner Mutter oder ähnliches.

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