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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I. Wenn ein Findelkind auf oftener Strasse gefunden<br />

wird, ist es eine solidarische Verpflichtung der betreffenden<br />

Gemeinde, <strong>das</strong>selbe an sich zu nehmen, zu erziehen und<br />

für <strong>das</strong>selbe zu sorgen.<br />

§ 2. Ein Findelkind darf von der Gemeinde nur einer<br />

solchen Person <strong>über</strong>geben werden, die vertrauenswürdig ist.<br />

§ 3. Wenn bei dem Findelkinde Geld gefunden wird,<br />

verwendet es der Richter in seinem Interesse.<br />

Wird dagegen bei dem Findelkind kein Geld gefunden,<br />

so werden die für <strong>das</strong>selbe notliwendisfen Ausgaben aus<br />

dem Fiscus bestritten.<br />

Sachau, Muhammedauisches <strong>Recht</strong>. 42

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