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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 6 1 — 62 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. lU<br />

Tage ohne Unterbrechung sie unterhält, darauf aber nicht mehr im<br />

Stande ist sie zu unterhalten, so ist jenes erste Moratorium un-<br />

eültisf und die Frau muss nun dem Manne zum zweiten Mal ein<br />

Moratorium von drei Tagen bewilligen. Anders ausgedrückt: Wenn<br />

der Mann während des Moratoriums oder unmittelbar danach einen<br />

Tag oder zwei Tage die Frau unterhält, so hat <strong>das</strong> keinen Einfluss<br />

auf die Gültigkeit des Moratoriums. Wenn er aber drei Tage lang<br />

sie unterhält, gewinnt er ein <strong>Recht</strong> auf ein neues Moratorium.<br />

Wenn die Frau vor dem Abschluss der Ehe oder nachher<br />

erklärt, <strong>das</strong>s sie von der Armuth des Mannes Kenntniss habe und lo<br />

damit einverstanden sei, so ist <strong>das</strong>, sobald die Annullirung der<br />

Ehe in Frage kommt^ belanglos, und sie kann trotz jener Erklä-<br />

rung die Annullirung verlangen, wenn der Mann sie nicht unter-<br />

halten kann.<br />

Wenn sie dagegen vor Abschluss der Ehe erklärt, <strong>das</strong>s sie auf<br />

eine Ehegabe von seiner Seite verzichtet, so ist <strong>das</strong> gültig und<br />

beraubt sie für die Folgezeit des <strong>Recht</strong>es, wegen nicht geleisteter<br />

Ehegabe die Annullirung der Ehe zu fordern.<br />

Die Annullirung der Ehe ist nicht gleich der Ehescheidung.<br />

Wenn zwischen Mann und Frau die Ehe annullirt worden ist, so 20<br />

können sie, wenn sich ihre Verhältnisse ändern, ab integro eine<br />

neue Ehe eingehen, und es ist dann, als ob sie nie vorher ver-<br />

heirathet gewesen wären, d. h. sie haben dann die Möglichkeit einer<br />

dreimaligen Ehescheidung. S. ^ 36. 37.<br />

Die Frau hat im Princip <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> vor der Cohabitation die<br />

ganze Ehegabe ausgezahlt zu bekommen, während in der Praxis<br />

meist nur ein Theil derselben vorher ausgezahlt wird. Wenn aber<br />

der Ehemann vor der Cohabitation die Ehegabe weder ganz noch<br />

theilweise zahlt, oder wenn er, nachdem er vor der Cohabitation<br />

einen Theil gezahlt, nach derselben den Rest ihr nicht mehr zahlt, 30<br />

hat die Frau <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> auf die Annullirung der Ehe.<br />

Wenn die Frau vor Abschluss der Ehe wusste, <strong>das</strong>s der Mann<br />

nicht im Stande sei eine Ehegabe aufzubringen, und sie ihn trotzdem<br />

heirathet, so hat sie nicht mehr <strong>das</strong> <strong>Recht</strong>, wegen Nichtleistung der<br />

Ehegabe die Annullirung der Ehe zu verlangen.<br />

§ 62. Der Pflegling ist entweder ein Kind, welches <strong>das</strong> 7. Lebens-<br />

jahr noch nicht vollendet hat, oder ein geisteskrankes Kind beliebigen

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