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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 2 Buch IV. Kap. 2. Vom Pränumerationskauf. Anmerkungen. ^15<br />

seiner Aussage beibringen kann, so wird zu Gunsten desjenigen<br />

entschieden, der die Gültigkeit des Vertrages behauptet.<br />

Wenn nicht vor dem Verlassen des consessus-Ortes der ganze<br />

Preis <strong>über</strong>geben und in Empfang genommen worden, ist der Ver-<br />

trag ungültig. Wie aber, wenn vorher ein Theil des Preises <strong>über</strong>geben<br />

und in Empfang genommen worden ist? — Nach einer An-<br />

sicht ist dann der ganze Vertrag ungültig, indessen nach der<br />

besseren Theorie bleibt der Vertrag für den Theil des Objektes, der<br />

bezahlt worden ist, in Kraft bestehen.<br />

Die Besitzergreifung des Preises von Seiten des Verkäufers lo<br />

muss eine zvirkliche sein. Es kann daher bei einem Pr.-Kauf im<br />

Allgemeinen ein Schuldner nicht für seinen Gläubiger eintreten.<br />

Wenn aber der Verkäufer dem Käufer gestattet, den Preis nicht<br />

ihm selbst, sondern seinem Gläubiger zu zahlen, und diese Zahlung<br />

in dem consessus Statt findet, so ist der Vertrag gültig, indem der<br />

Gläubiger des Verkäufers bei diesem Geschäft der Preis-Entgegen-<br />

nahme als der Vertreter des Verkäufers angesehen wird.<br />

Wenn dagegen der Käufer dem Verkäufer den Preis nicht<br />

selbst zahlt, sondern der Verkäufer ihn in dem consessus aus der<br />

Hand des Schuldners des Käufers in Empfang nimmt, so ist dies 20<br />

Verfahren ungültig. Denn der Schuldner zahlt seine Schuld /«r<br />

sidi selbst, um sich selbst von einer Verbindlichkeit zu lösen; seine<br />

Zahlung ist daher in der Sache nicht die Zahlung eines Preises für<br />

ein von seinem Gläubiger durch Pränumeration gekauftes Objekt.<br />

Natürlich entfällt dies Verbot, wenn der Käufer in ipso consessu<br />

sich von seinem Schuldner <strong>über</strong>geben lässt, was er von ihm zu<br />

bekommen hat, und dies dem Verkäufer als Preis <strong>über</strong>giebt.<br />

Die Klauseln betreffend die Zahlung des Preises haben den<br />

Zweck, <strong>das</strong>s, nachdem bei dem Pr.-Kauf durch die nachfolgende Lie-<br />

ferung des Objektes bereits ein Element der Unsicherheit gegeben 30<br />

ist, jede weitere Unsicherheit möglichst fern gehalten wird.<br />

Ad h: Dagegen ist die optio manente consessu hier wie bei<br />

jeder Art von Kauf und Verkauf zulässig. Wenn in einem Prä-<br />

numerations-Vertrag die optio e contractu vereinbart wird, ist er<br />

rechtsungültig.

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