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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 2 Buch IV. Kap. 13. Usurpation. Anmerkungen. 487<br />

usttrpirten Sache handelt, wird im Commentar hier eine Bemerkung<br />

eingefügt <strong>über</strong> den Ersatz, der eventuell für eine zu Grunde ge--<br />

gangene nicht-itsiirpirte zu leisten ist. Im Allgemeinen muss der-<br />

jenige, der zum Ersatz verpflichtet ist, denjenigen Werth ersetzen,<br />

den sie zur Zeit des Zugrundegehens hatte. Denn die Bestimmung,<br />

<strong>das</strong>s er den höchsten Werth erstatten soll, den <strong>das</strong> Objekt zwischen<br />

dem Datum des Verbrechens und dem Datum des Untergangs ge-<br />

habt hat, ist eine Verschärfung ab irato, die nur dann am Platze<br />

ist, wenn in der That ein Verbrechen vorliegt und in Folge dessen<br />

die zu ersetzende Sache zu Grunde gegangen ist.<br />

^°<br />

Wenn ein Thier seinen Kopf in einen Krug steckt und der<br />

Kopf nicht wieder herausgezogen werden kann, ohne <strong>das</strong>s der Krug<br />

zerbrochen wird, so zerbricht man den Krug, tödtet aber nicht <strong>das</strong><br />

Thier, ausgenommen wenn es ein unreines ist. Wenn bei dem<br />

Anstiften des Schadens der Besitzer des Thieres zugegen war, hat<br />

er für den zerbrochenen Krug Schadenersatz zu leisten. Wenn er<br />

nicht zugegen war, wohl aber der Besitzer des Kruges und dieser in-<br />

sofern ein Unrecht begangen hat, als er entweder den Krug hin-<br />

gestellt hatte, wo er ihn nicht hinstellen durfte, oder insofern er<br />

zwar den Krug an eine Stelle gestellt hatte, wo er berechtigt war 20<br />

ihn hinzustellen, dagegen unterlassen hatte, <strong>das</strong> Thier abzuwehren,<br />

obwohl er dazu im Stande war, so hat er (der Besitzer des Kruges)<br />

keinen Anspruch auf Entschädigung. Wenn ferner beide ein Un-<br />

recht begangen haben, der Besitzer des Thieres wie der Besitzer<br />

des Kruges, so müssen sie sich den Verlust theilen, d. h. der Be<br />

sitzer des Thieres bezahlt dern Besitzer des zerbrochenen Kruges die<br />

Hälfte des Werthes.<br />

Aehnlich ist <strong>das</strong> Beispiel vom Denar, der in <strong>das</strong> Tintenfass<br />

gefallen und den man nicht herausnehmen kann, ohne es zu zer-<br />

brechen. Geschah es durch eine Nachlässigkeit des Besitzers des 30<br />

Tintenfasses, hat er keinen Anspruch auf Ersatz; haben beide Be-<br />

sitzer sich in der Sache nachlässig erwiesen, so theilen sie sich den<br />

Verlust.<br />

Verschluckt ein Thier einen Edelstein, so wird es zum Behuf<br />

der Wiedergewinnung desselben nicht geschlachtet, vielmehr hat der<br />

Besitzer des Thieres den Werth des Steins zu ersetzen, weil er<br />

den Besitzer des Steines an der Benutzung desselben verhindert,

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